Verordnung über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (935.411)
INHALT
Verordnung über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (VPS)
- Verordnung über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (VPS)
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Komplexes Umfeld
- Art. 1 a ⁵ Operationelle und logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften
- Art. 1 b ⁸ Betrieb und Wartung von Waffensystemen
- Art. 1 c ¹⁰ Beratung und Ausbildung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften
- Art. 2 Beitritt zum internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister
- 2. Abschnitt: Verfahren
- Art. 3 Zuständige Behörde
- Art. 4 Inhalt der Meldepflicht
- Art. 5 Pflicht zur Meldung der Identität
- Art. 6 Meldung bei einer privaten Sicherheitsdienstleistung in standardisierter Form
- Art. 7 Meldung bei Weiterführung der gleichen Tätigkeit
- Art. 8 Beschleunigtes Verfahren
- Art. 8 a ¹⁵ Meldepflicht im Zusammenhang mit Kriegsmaterial nach dem KMG oder Gütern nach dem GKG
- Art. 8 b ¹⁸ Entscheid im Prüfverfahren
- Art. 9 Austritt oder Ausschluss aus der ICoCA
- Art. 10 Gebührenbemessung
- 3. Abschnitt: Kontrolle
- Art. 11 Dokumentationspflicht
- Art. 12 Bearbeiten von Personendaten
- 4. Abschnitt: Amtshilfe innerhalb der Schweiz
- Art. 13
- 5. Abschnitt: Einsatz von Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben im Ausland durch Bundesbehörden
- Art. 14 Inhalt des Vertrags
- Art. 15 Mustervertrag
- Art. 16 Mitteilung
- Art. 17 Unterstützung durch das EDA
- 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 18 Übergangsbestimmung
- Art. 19 Inkrafttreten
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