Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (414.110.422.3)
INHALT
Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
- Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
- 1. Kapitel: Zulassungen
- 1. Abschnitt: Zulassung zum Bachelor-Studium ohne Prüfung ³
- Art. 1 ⁴ Schweizerische Ausweise
- Art. 2 ⁸ Vorbildungsausweise der Sekundarstufe II ausländischer Staaten
- Art. 3 ¹⁶ Hochschuldiplome
- Art. 4 ¹⁷ Gültigkeit der Aufnahmeprüfung der ETHZ
- 2. Abschnitt: Zulassung mit reduzierter Aufnahmeprüfung
- Art. 5 Maturitäts- oder Studienausweise
- Art. 6 Prüfungsfächer der reduzierten Aufnahmeprüfung
- 3. Abschnitt: Zulassung mit umfassender Aufnahmeprüfung
- Art. 7 ²⁴ Grundsatz
- Art. 8 Fächer, Notengewicht und Prüfungsstoff
- 4. Abschnitt: Zulassung zum Bachelorstudium nach vorgängig an einer Hochschule besuchten Semestern und Zulassung zum Masterstudium ³¹
- Art. 9 ³² Wechsel innerhalb der ETH
- Art. 10 ³³ Aufnahme von Studierenden aus anderen Hochschulen
- Art. 11 ³⁴ Zulassung zum Master-Studium
- Art. 12 ³⁹
- 5. Abschnitt: Zulassung von Hörern und Hörerinnen, Zulassung zur Weiterbildung, zur Fortbildung und zum Doktorat ⁴⁰
- Art. 13 Zulassung von Hörern und Hörerinnen
- Art. 14 ⁴³
- 6. Abschnitt: ⁴⁶ Vorbereitungskurs für spezielle Mathematik
- Art. 14 a
- 2. Kapitel: Zulassungsverfahren und Zuständigkeiten
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 15 ⁴⁷ Zeitpunkt des Studienbeginns
- Art. 16 ⁴⁸ Entscheid über die Zulassung
- 2. Abschnitt: Bestimmungen über die Aufnahmeprüfungen
- Art. 17 Zeitpunkt der reduzierten Aufnahmeprüfung
- Art. 18 An- und Abmeldung
- Art. 19 ⁵⁷ Prüfungsmodalitäten
- Art. 20 Hilfsmittel
- Art. 21 Fernbleiben, Prüfungsabbruch und Prüfungsunterbruch
- Art. 22 Bestehen der Prüfung, Teilerlass bei Wiederholung
- Art. 23 Prüfungswiederholung
- Art. 24 Entscheid über das Prüfungsergebnis, Eröffnung
- Art. 25 ⁶⁴
- Art. 26 ⁶⁵ Aufnahmekommission
- 3. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Art. 27 Prüfungsgebühr
- Art. 28 Zulassungsgebühr
- Art. 28 a ⁶⁹ Übergangsbestimmungen
- Art. 29 Inkrafttreten
- Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Mai 2006 ⁷⁰
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