Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien (946.231.172.7) 
                
                
            INHALT
Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
- Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
 - 1. Abschnitt: Begriffe
 - Art. 1
 - 2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels
 - Art. 2 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
 - Art. 2 a ⁷ Bewilligungspflicht betreffend bestimmte Güter
 - Art. 3 Verbote betreffend Erdöl und Erdölprodukte
 - Art. 4 Verbote betreffend Ausrüstung und Technologie zur Erschliessung und Förderung von Erdöl und Erdgas, zur Raffination von Erdöl und zur Verflüssigung von Erdgas
 - Art. 4 a ¹¹ Verbote betreffend Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze
 - Art. 5 Verbote betreffend die Stromerzeugung
 - Art. 6 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
 - Art. 7 Verbote betreffend Banknoten und Münzen
 - Art. 8 Verbote betreffend Edelmetalle und Diamanten
 - Art. 9 Verbote der Lieferung von Luxusgütern
 - Art. 9 a ¹⁴ Verbote betreffend Kulturgüter
 - 3. Abschnitt: Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot
 - Art. 10 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
 - Art. 11 Verbote betreffend die Europäische Investitionsbank
 - Art. 12 Verbote betreffend staatliche oder staatlich garantierte Anleihen
 - Art. 12 a ²² Beschränkung der finanziellen Unterstützung des Handels
 - Art. 13 Verbotene Bankbeziehungen mit Syrien
 - Art. 13 a ²³ Ausnahmen zu humanitären Zwecken
 - Art. 14 Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen
 - 4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen
 - Art. 15 ²⁴ Verbote betreffend den Luftverkehr
 - Art. 16 ²⁵ Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
 - Art. 17 Ein- und Durchreiseverbot
 - 5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
 - Art. 18 ²⁷ Kontrolle und Vollzug
 - Art. 19 Meldepflichten
 - Art. 20 Strafbestimmungen
 - 6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen ²⁸
 - Art. 20 a ²⁹ Veröffentlichung
 - Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
 - Art. 22 Inkrafttreten
 - Anhang 1
 - Güter, die zur internen Repression verwendet werden können
 - Anhang 1a ³⁴
 - Bewilligungspflicht betreffend bestimmte Güter
 - 1. Werkstoffe, Materialien und Chemikalien
 - 2. Werkstoffbearbeitung
 - 3. Technologie
 - Anhang 2
 - Erdöl und Erdölprodukte
 - Anhang 3
 - Ausrüstung und Technologie gemäss Artikel 4
 - Allgemeine Hinweise
 - Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
 - 1. Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas
 - 1. A. Ausrüstung
 - 1. B. Prüf- und Inspektionsgeräte
 - 1. C. Materialien
 - 1. D. Software
 - 1. E. Technologie
 - 2. Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas
 - 2. A. Ausrüstung
 - 2. B. Prüf- und Inspektionsgeräte
 - 2. C. Materialien
 - 2. D. Software
 - 2. E. Technologie
 - Anhang 4
 - Ausrüstung und Technologie zur Verwendung für den Bau oder zur Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung
 - Anhang 5 ³⁵
 - Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
 - 1. Ausrüstungen
 - 2. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1
 - 3. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1
 - 4. Ausnahmen
 - Anhang 6
 - Edelmetalle und Diamanten
 - Anhang 7 ³⁶
 - Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
 - Anhang 8 ³⁷
 - Luxusgüter
 - Anhang 9 ³⁸
 - Kulturgüter
 - Anhang 10 ³⁹
 - Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze