Verordnung des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse an der Eidgenös... (412.106.12) 
                
                
            INHALT
Verordnung des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse an der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung und über die Zulassung zu den Bildungsangeboten (EHB-Studienverordnung 1)
- Verordnung des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse an der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung und über die Zulassung zu den Bildungsangeboten (EHB-Studienverordnung 1)
 - 1. Abschnitt: Bildungsangebot
 - Art. 1 Ausbildungen
 - Art. 2 Weiterbildungen
 - Art. 3 Unterzeichnung der Abschlussdokumente
 - Art. 4 Titel
 - Art. 5 Qualitätssicherung
 - 2. Abschnitt: Zulassung, Studiendauer und Anzahl Kreditpunkte
 - Art. 6 Zulassungsvoraussetzungen ²⁰
 - Art. 7 Dauer der Ausbildungsstudiengänge und Anzahl Kreditpunkte ²⁵
 - Art. 8 Anzahl Kreditpunkte für die Weiterbildungslehrgänge
 - 3. Abschnitt: Semesterdaten, Immatrikulation, Exmatrikulation
 - Art. 9 Semesterdaten
 - Art. 10 Immatrikulation und Einschreibung
 - Art. 11 Exmatrikulation und Aufhebung der Einschreibung
 - 4. Abschnitt: Aufbau der Bildungsangebote, Durchführung und Anrechnung von Studienleistungen
 - Art. 12 Studienpläne
 - Art. 13 Module
 - Art. 14 Testatkurse
 - Art. 15 Präsenz
 - Art. 16 Anrechnung geregelter Studienleistungen
 - Art. 17 Anrechnung von ausserhalb geregelter Bildungsgänge erworbenen Kompetenzen
 - 5. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
 - Art. 18 Grundsätze
 - Art. 19 Modulprüfungen
 - Art. 20 Abschlussarbeiten
 - Art. 21 Bewertung
 - Art. 22 Abmeldung, Nichterscheinen und Nichteinhaltung von Terminen im Rahmen des Qualifikationsverfahrens
 - Art. 23 Täuschung in Qualifikationsverfahren
 - Art. 24 Aufbewahrung der Akten und Veröffentlichung der Arbeiten
 - 6. Abschnitt: Einsprache und Beschwerde
 - Art. 25 Einsprachemöglichkeit
 - Art. 26 Frist, Form und Inhalt der Einsprache
 - Art. 27 Beschwerde
 - 7. Abschnitt: ...
 - Art. 28 ³⁹
 - 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
 - Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
 - Art. 30 Übergangsbestimmungen
 - Art. 31 Inkrafttreten