Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (418.0)
INHALT
Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulengesetz, SSchG)
- Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulengesetz, SSchG)
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Gegenstand
- Art. 2 Zweck
- 2. Abschnitt: Schweizerschulen im Ausland
- Art. 3 Voraussetzungen für die Anerkennung von Schweizerschulen
- Art. 4 Voraussetzungen für die Anerkennung der allgemeinbildenden Sekundarstufe II
- Art. 5 Voraussetzungen für die Anerkennung von Angeboten in der beruflichen Grundbildung
- Art. 6 Voraussetzungen für die Anerkennung von Filialschulen
- Art. 7 Bezeichnung von Schweizerschulen im Ausland und ihr Erscheinungsbild
- Art. 8 Sozialversicherung der Lehrpersonen
- Art. 9 Meldepflichten
- Art. 10 Art, Umfang und Bemessung der Finanzhilfen
- Art. 11 Ausserordentliche Zulagen für bedrohte Schulen
- Art. 12 Übertragung von Liegenschaften
- Art. 13 Entzug der Anerkennung, Auflagen
- 3. Abschnitt: Andere Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland
- Art. 14 Formen und Voraussetzungen der Unterstützung
- Art. 15 Umfang und Bemessung der Finanzhilfen
- Art. 16 Sozialversicherung der Lehrpersonen
- 4. Abschnitt: Zusammenarbeit und Beziehungspflege
- Art. 17
- 5. Abschnitt: Finanzierung ⁶
- Art. 18
- 6. Abschnitt: Patronatskanton
- Art. 19
- 7. Abschnitt: Vollzug
- Art. 20 Bundesrat
- Art. 21 Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland
- Art. 22 Bund und Patronatskantone
- 8. Abschnitt: Rechtspflege
- Art. 23
- 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
- Art. 25 Übergangsbestimmungen
- Art. 26 Referendum und Inkrafttreten
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