Spezielle Bauvorschriften und Bebauungspläne (730.150)
INHALT
Spezielle Bauvorschriften und Bebauungspläne
- Spezielle Bauvorschriften und Bebauungspläne
- 1. Neben dem Bau- und Planungsgesetz gibt es im Kanton Basel-Stadt eine grössere Anzahl von Erlas-
- 2. Ursprünglich bestand die Absicht, sowohl die Zonen-, Strassenlinien- und Baulinienvorschriften als
- 3. Übrig bleiben somit die eingangs erwähnten speziellen Bauvorschriften bzw. Bebauungspläne. Zu-
- 4. Durch das Organisationsgesetz von 1976 wurde der Regierungsrat beauftragt, bei den vom Grossen
- 5. Man beachte Folgendes:
- 1. Januar 1994 verabschiedeten Erlassen dagegen die nunmehr geltende Bezeichnung Hochbau- und
- 11. Juli 1946 5
- 11. November 1954 14
- 30. Juni 1966 32
- 22. Oktober 1986 41
- 26. März 1987 43
- 17. Dezember 1987 46
- 11. Dezember 1991 55
- 10. Mai 2000 76
- 20. Januar 2005 97
- 15. März 2006 110
- 10. März 2010 140
- 11. Mai 2011 155
- 11. September 2013 (siehe auch Nr. 18 und 83) 175
- 207.1 Bebauungsplan Stadtrandentwicklung Nordwest (Gebiet östlich der Burgfelder-
- 207.2A
- 207.2B
- 207.3 Bebauungsplan Siedlung Belforterstrasse (Gebiet Hegenheimerstrasse, Theodor-
- 207.4 Bebauungsplan Siedlung Im langen Loh (Gebiet Morgartenring, Wanderstrasse, Ri-
- 207.5 Spezielle Nutzungsvorschriften Freizeitgartenareale 187
- 207.6 Spezielle Nutzungsvorschriften Tierpark Lange Erlen 188
- 207.7 Spezielle Nutzungsvorschriften Sportanlagen Schorenmatte 189
- 20. Mai 2015 202
- 4. März 2014 211
- 221.A GRB betreffend Areal Felix Platter; Zonenänderung, Festsetzung eines Bebauungs-
- 221.B RRB betreffend Festsetzung eines Bebauungsplanes zweiter Stufe sowie neue Bau-
- 20. November 2018 219
- 226.A
- 16. Mai 2018 227
- 226.B RRB betreffend Festsetzung eines Bebbauungsplans zweiter Stufe und Änderungen
- 27. November 2014 und 24. September 2015 240
- 12. Januar 2021 250
- 1.
- 2.
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5. 6)
- 1.
- 2.
- 3.
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 1.
- 2.
- 3.
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 1.
- 2.
- 3.
- 1.
- 2.
- 3.
- 1. Für die Bebauung des Gebietes zwischen Luzernerring - Lachenstrasse - Flugplatzstrasse 1) .
- 2. Die zulässige Wandhöhe wird in Zone 5a auf höchstens 14 m, in der Zone 3 auf höchstens
- 3. Die erdgeschossigen Zwischenbauten dürfen höchstens eine Wandhöhe von 4 m und eine Ge-
- 4. 3) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzu-
- 1. Für das von der Bauzone 2 in die Bauzone 3 versetzte Gebiet Im Hirshalm gelten gemäss Plan
- 2. 4) In dem der Zone 2a zugewiesenen Gebiet zwischen Allmendstrasse, Grenzacherstrasse und Lan-
- 1. Die im Plan Nr. 5737 in der Fassung vom 8. Mai 1956 grün angelegte Fläche darf nicht über-
- 2.
- 3. Die gelb angelegte Fläche darf nur eingeschossig mit einer maximalen Wandhöhe auf Kote
- 4. Wird auf Parzelle 2178 2 ist das fünfte Geschoss an der Hinterfassade um mindestens 2,5 m zurückzustaffeln.
- 5. 2) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzu-
- 1. Gemäss dem Überbauungsplan Nr. 7638 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom
- 13. Juni 1957 dürfen nur zur Zürcherstrasse quergestellte Baublöcke mit Walmdächern von
- 2. Zwischen den Baublöcken ist ein Abstand von mindestens 18 m einzuhalten, wobei der Ab-
- 3. Die maximale Blockbreite beträgt 13 m. Die Freiflächen zwischen den Baublöcken sind als
- 4. 1) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzu-
- 11. Mai 1939, erlässt für das in der Grünzone gelegene Gebiet «In den Weilmatten» und «In den Müh-
- 1. Das Ausmass der Parzelle muss mindestens 200 m 2 betragen. Die überbaubare Fläche beträgt
- 2. Pro Parzelle ist nur eine Baute zulässig.
- 3. Der Abstand der Baute von der Landesgrenze muss mindestens 3 m betragen.
- 4. Die Baute darf nicht zu dauernden Wohnzwecken verwendet werden.
- 5. Einfriedigungen sind nur in Form von Drahtzäunen und durchsichtigen Hecken zulässig.
- 1. 1 mehr als drei Geschossen erstellt werden; die Wandhöhe dieser Bauten darf nicht mehr als
- 2. Auf dem mit B bezeichneten, hellgelb angelegten Hinterland dürfen nur erdgeschossige Bau-
- 3. Auf dem mit C bezeichneten, dunkelgelb angelegten Hinterland dürfen nur flachgedeckte Bau-
- 4. Auf den Liegenschaften Mülhauserstrasse 28 und 30 sind die Hauptgebäude auf der Baulinie
- 5. Auf der grün angelegten Fläche dürfen mit Ausnahme eines Kindergartens keine oberirdischen
- 6.
- 11. Mai 1939, erlässt für das in der Grünzone gelegene Gebiet «Im Schlipf», Riehen, folgende Bauvor-
- § 1 1)
- § 2
- § 3
- § 4
- § 5
- § 6
- § 1 in der Fassung der Verordnung vom 25. 4. 1978.
- § 7
- § 8
- § 9
- § 10
- § 11 3)
- § 12
- § 11 in der Fassung der Verordnung vom 14. 11. 1966.
- 14. Dezember 1961 als verbindlich.
- 18.0768.01 Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, erklärt den Änderungsplan Nr. 14’079 des Planungsamtes vom
- 18. April 2018 verbindlich und beschliesst:
- 1.
- 2. Allfällige unterirdische Garagen müssen mit einer genügend tiefen Erdschicht überdeckt und
- 3. In dem der Bauzone 2 zugeteilten Hinterland dürfen nur Bauten mit Flachdächern errichtet
- 4. Auf dem Hinterland der Liegenschaften Angensteinerstrasse 42 und Hardstrasse 62 - 74 dür
- 5.
- 1.
- 2.
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 1. Es dürfen nur Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden, wobei eine Gebäudegruppe auf
- 2. Der Erdgeschossfussboden darf Mitte Haus bei zweigeschossiger Bauweise nicht mehr als
- 3.
- 1.
- 2.
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 1.
- 2.
- 4. September 1962 wird für die Überbauung des Areals Wittlingerstrasse – Allmendstrasse - Bahndamm
- 3.
- 18.0768.01 Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, erklärt den Änderungsplan Nr. 14’087 des Planungsamtes vom
- 18. April 2018 verbindlich und beschliesst:
- 1.
- 2.
- 1.
- 2.
- 3.
- 1.
- 2.
- 3.
- 21. Oktober 1993 blau umrandeten Gebietes
- 4.
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 30. Juni 1967, für das Areal der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) an der Nauenstrasse,
- 1. Der Überbauungsplan Nr. 9685 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 25. Feb-
- 2. Der Regierungsrat wird, gestützt auf § 6 Abs. 2 des Allmendgesetzes vom 24. März 1927, zur
- 3.
- 26. Juni 1958 und vom 30. Juni 1967 auf, soweit sie sich auf das Gebiet des Überbauungsplanes bezie-
- 1.
- 21. März 1972 wird als verbindlich erklärt. Das zuständige Departement wird ermächtigt,
- 2.
- 3.
- 4.
- 6. Dezember 1985 der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesene Kasernenareal werden
- 1. Es dürfen nur Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden. Eine Gebäudegruppe ist auf zwei
- 2. Die Häuser müssen auf die Baulinie gestellt werden.
- 3. Der seitliche Grenzabstand muss mindestens 5,0 m betragen.
- 4. An und auf der Grenze dürfen erstellt werden:
- 5. Die Wandhöhe darf höchstens 7,0 m, die Firsthöhe höchstens 11,5 m betragen.
- 6. Innerhalb der Randzonentiefe sind nur geneigte Dächer ohne Rückstaffelung mit einer Nei-
- 7. Ausserhalb der Randzonentiefe darf pro Parzelle eine Baute bis 3,0 m Höhe errichtet werden.
- 8. Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzu-
- 1. Grundsatz
- 2. Neubau- und Erweiterungsmöglichkeiten
- 3. Ausnahmen
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 1. Das Ausmass jeder einzelnen Parzelle, unter Ausschluss des Vorgartenareals, muss mindes-
- 2. Pro Parzelle ist nur ein freistehendes Einzelhaus (Ein- oder Zweifamilienhaus) zulässig.
- 3.
- 4. Die maximale Höhe von Stützmauern, Auffüllungen und Abgrabungen beträgt, vom gewach-
- 5. Zulässig sind nur ziegelgedeckte Dächer mit einer Neigung zwischen 20 und 30° a. T.
- 6. Dachaufbauten sind nur über eingeschossigen Fassaden zulässig.
- 7. Der Erdgeschossfussboden darf bei zweigeschossiger Bauweise maximal 1,2 m über dem ge-
- 8. Die zulässige Höhe der Einfriedigungen gegen die Allmend (ausgenommen Grünhäge) beträgt
- 9. Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von diesen speziellen Bauvor-
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
- 8.
- 9.
- 1.
- 2.
- 3.
- 3.1.
- 3.2.
- 3.3.
- 3.4.
- 3.5.
- 4.
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 1. Einzonung
- 2. Spezielle Bauvorschriften
- 3. Allmendparzellen
- 4. Lärmempfindlichkeitsstufe
- 15. Dezember 1986 zugeordnet.
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 15. Dezember 1986 zugeordnet.
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 15. Dezember 1986
- 28. Juni 1990
- 1. Allgemeines
- 1.1.
- 1.2.
- 1.3.
- 2. Teil westlich der Achse Gundeli-Passerelle/Lindenhofstrasse
- 2.1.
- 2.2.
- 2.3.
- 2.4.
- 2.5.
- 3. Teil östlich der Achse Gundeli-Passerelle/Lindenhofstrasse
- 1.
- 2.
- 3.
- 1.
- 2.
- 1.
- 2.
- 2.1. Allgemeines:
- 2.1.1.
- 2.1.2.
- 2.1.3.
- 2.1.4.
- 2.1.5.
- 2.1.6.
- 2.1.7.
- 2.1.8.
- 2.2. Fläche A:
- 2.2.1.
- 2.2.2.
- 2.2.3.
- 2.2.4.
- 2.3. Fläche B:
- 2.3.1.
- 2.3.2.
- 2.3.3.
- 2.4. Fläche C:
- 2.4.1.
- 2.5.
- 3.
- 1. Überbauungsplan
- 2. Bebauungsplan
- 2.1. Allgemeines
- 2.1.1.
- 2.1.2.
- 2.1.3.
- 2.1.4.
- 2.1.5.
- 2.1.6.
- 2.1.7.
- 2.1.8.
- 2.2. Geschäftsgebäude G1 entlang der Thiersteinerallee
- 2.2.1.
- 2.1.2.).
- 2.2.2.
- 2.2.3.
- 2.3. Geschäftsgebäude G2 entlang der Tellstrasse
- 2.4. Wohngebäude W1 im Hof
- 2.4.1.
- 2.4.2.
- 2.5. Geschäftsgebäude B1 («Coop Schweiz») und B2 («Haus Rapp»).
- 2.5.1. 4)
- 2.5.2.
- 2.5.3.
- 2.5.4.
- 2.5.5. 6)
- 2.5.6. 7)
- 3.
- 4.
- 1.
- 8. September 2003 (in der Fassung vom 27. Januar 2004) wird verbindlich erklärt.
- 2.
- 2.1.
- 2.1.1.
- 2.1.2. 4)
- 2.1.3.
- 2.1.4.
- 2.1.5.
- 2.2.
- 2.3.
- 2.4.
- 2.5.
- 2.6. 6)
- 2.7.
- 3.
- 19. September 1995, wird für verbindlich erklärt. Für das im Plan markierte Gebiet gelten zudem fol-
- 1. Der Wohnflächenanteil muss mindestens 85 % der Bruttogeschossfläche betragen.
- 2. Technische Aufbauten sind nur über der fünfgeschossigen Baute gestattet.
- 3. Die Überbauung ist nach den Grundsätzen des behindertengerechten Bauens zu erstellen.
- 4. Zwei Drittel der verbleibenden Freifläche sind als Grünfläche oder als Garten zu gestalten.
- 5. Die Dachflächen sind zu begrünen.
- 6. Mit dem Baubegehren ist ein Umgebungsgestaltungs- und Bepflanzungsplan, der auch die
- 7. Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzu-
- 1.
- 2.
- 2.1.
- 2.2.
- 2.3.
- 2.4.
- 2.5.
- 2.6.
- 2.7. 1)
- 2.8.
- 2.9.
- 1.
- 22. Mai 1996 wird für verbindlich erklärt. Für das im Plan mit Areal «Gehrhalde» bezeichnete Gebiet
- 2.
- 1.
- 22. Mai 1996 mit Areal «Zur Hoffnung» bezeichnete Gebiet gelten folgende spezielle Bauvorschriften:
- 2.
- 1. Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird auf 281,00 m ü. M. festgelegt.
- 2. Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzu-
- 25. Mai 1999 wird für verbindlich erklärt. Zum Überbauungsplan werden folgende ergänzende spezielle
- 1. Bereich A:
- 2. Bereich B:
- 3. Bereiche A und B:
- 4. Bereich C:
- 5. Bereiche A, B und C:
- 6. Bereich D:
- 7. Bereiche B - D sowie Bachgässchen:
- 8.
- 9. Bereich E:
- 10. Bereiche A - E:
- 11.
- 12.
- 1.
- 2.
- 3.
- 1. Der Grossratsbeschluss vom 17. Mai 1995 betreffend Festsetzung eines Überbauungsplanes
- 2. Der Bebauungsplan Nr. 12’367 vom 14. September 1998 (Revisionsdatum 6. November 1998)
- 3. Zum Bebauungsplan werden folgende Bauvorschriften erlassen:
- 3.1.1 Im Baufeld A beträgt die zulässige Bautiefe an Margarethen- und Güterstrasse 15 m
- 3.1.2 Für eine von dieser Bauweise abweichende Überbauung im Kopfbereich zur Margare-
- 3.2.1 Auf den Baufeldern B bis G sind gegenüber der üblichen zonenmässigen Bebauung
- 3.2.2 Ein Nutzungstransfer zwischen den Baufeldern ist möglich, setzt jedoch eine alle da-
- 3.3 Auf dem Baufeld B kann ein Hochhaus erstellt werden. Der Lichteinfallswinkel zu den Nach-
- 3.4.1 Zur Gewährleistung einer hohen architektonischen und städtebaulichen Qualität sind
- 3.4.2 In die Planungsarbeit ist beim Baufeld A die Platzgestaltung zur Margarethenstrasse,
- 3.4.3 Aufgrund des Ergebnisses wird innerhalb des im Bebauungsplan schräg schraffierten
- 3.5 Im senkrecht schraffierten Bereich der Baufelder B und C ist ab Strassenebene eine Durch-
- 3.6 Die Freiflächen zwischen den Baufeldern sind analog zu Allmend für die Öffentlichkeit dau-
- 3.7 Am nördlichen Rand entlang der Meret Oppenheim-Strasse ist, wo dies nicht durch bestehen-
- 3.8.1 Zulässig sind Wohngebäude und mässig störende Gewerbebetriebe. Der Wohnflä-
- 3.8.2 Der Transfer von Wohnanteilen zwischen Baufeldern bzw. Parzellen ist möglich, so-
- 3.9.1 Zusätzlich zu der gemäss Parkplatzverordnung erlaubten Anzahl Parkplätze sind für
- 3.9.2 Für Personal, das regelmässig Nachtarbeit leistet und dessen Arbeitsbeginn oder -ende
- 3.9.3 Mit Ausnahme der 50 Kurzzeitparkplätze sind alle Parkplätze unterirdisch anzuord-
- 3.10 Flachdächer sind mit einer Extensivbegrünung zu versehen.
- 3.11 Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan und
- 1.
- 2.
- 3.
- 17. November 1999
- 1. Der oberirdisch bebaubare Bereich der Parzelle ist auf 15 m Tiefe ab Baulinie Gellertstrasse
- 2. Die Bauten dürfen max. 4 Vollgeschosse aufweisen. Dachgeschosse sind nicht zulässig.
- 3. Die Bauten sind mit Flachdächern zu versehen.
- 4. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen von diesen Bauvorschriften
- 1.
- 2.
- 1. Das Mass der baulichen Nutzung (Bruttogeschossfläche) darf auf dem gesamten Areal (Flä-
- 2. Auf Fläche A 1 darf eine fünfgeschossige Blockrandbebauung mit einem Attikageschoss und
- 3. Fläche B kann bebaut werden, soweit es nach den Massgaben von Ziff. 1 zulässig ist.
- 4. Die Fläche C darf oberirdisch nicht überbaut werden. Der schraffierte Bereich ist analog zur
- 5. Für das gesamte Areal ist ein Arbeitsflächenanteil von max. 21 % zulässig. Die Arbeitsflächen
- 6. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan mit
- 1.
- 2.
- 2.1 Bereich A
- 2.2 Bereich B
- 2.3 Bereich C
- 2.4 Bereich D
- 2.5 Für die Bereiche A bis D gilt:
- 3. Ausnahmen:
- 1.
- 2.
- 3.
- 1.
- 2.
- 2.1
- 2.2
- 2.3
- 1.
- 2.
- 2.1
- 2.2
- 2.3
- 2.4
- 2.5
- 2.6
- 2.7
- 2.8
- 2.9
- 2.10
- 2.11
- 2.12
- 2.13
- 19. Oktober 1988
- 1.
- 17. Oktober 2003 (in der Fassung vom 27. Januar 2004) wird verbindlich erklärt.
- 2.
- 2.1
- 2.2
- 2.3
- 2.4
- 2.5
- 2.6
- 2.7
- 2.8
- 1.
- 2.
- 3.
- 1.
- 2.
- 2.1
- 2.2
- 2.3
- 1.
- 2.
- 2.1 Bauliche Nutzung 4)
- 2.2 Baufelder A, H, I, J 5)
- 2.2.1 Baufeld A
- 2.2.2 Baufeld H Gebäudevolumen
- 2.2.3 Baufeld I
- 2.2.4 Baufeld J
- 2.3 Baufeld B 9)
- 2.4 Baufeld C 10)
- 2.5. Baufeld D
- 2.6 Baufelder E, F, G
- 2.6.1 Baufeld E
- 2.6.2 Baufeld F
- 2.6.3 Baufeld G
- 2.7 Baufeld S 11)
- 2.8 Baubereiche in öffentlichen Grün- und Freiräumen und im Nationalstrassenperimeter
- 2.9. Weitere Bestimmungen 13)
- 3. Geringfügige Abweichungen, Ausnahmen
- 1.
- 2.
- 2.1
- 2.2
- 2.3
- 2.4 2
- 2.5
- 2.6
- 17. November 1999
- 1.
- 2.
- 3.
- 04.2039.01 sion Nr. 04.2039.02 vom 13. Februar 2006 und gestützt auf die §§ 95, 101 und 105 des Bau- und Pla-
- 1.
- 16. September 2004) wird festgesetzt.
- 2.
- 2.1
- 2.2
- 2.3
- 2.4
- 2.5
- 2.6
- 2.7
- 2.8
- 2.9
- 1.
- 2.
- 3.
- 06.0564.01 vom 25. April 2006 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr.
- 06.0564.02 vom 19. September 2006, gestützt auf § 105 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. No-
- 1.
- 2.
- 2.1
- 2.2
- 3.
- 06.1493.01 vom 19. September 2006 und nach dem mündlichen Antrag der Bau- und Raumplanungs-
- 1.
- 2.
- 2.1
- 2.2
- 2.3
- 2.4
- 2.5
- 3.
- 1.
- 2.
- 2.1
- 2.2
- 2.3
- 2.4
- 2.5
- 2.6
- 07.0187.01 vom 14. Februar 2007 sowie in den Bericht der Bau und Raumplanungskom-mission Nr.
- 07.0187.02 vom 29. Mai 2007, beschliesst:
- 1.
- 2.
- 3.
- 1.
- 2.
- 2.1 Bauten
- 2.2 Umgebungsgestaltung
- 2.3 Erschliessung und Parkierung
- 2.4 Energie, Ver- und Entsorgung
- 3.
- 4.
- 1.
- 2. Bauvorschriften zum Areal Messe Basel
- 3. Auflagen zum Areal Messe Basel
- 4. Bauvorschriften zum Rosentalturm
- 0.35 W/m² K bis zur Hochwasserkote 248.0 m ü. M. des Grundwasserspiegels aufweisen.
- 5. Auflage zum Rosentalturm
- 6. Bauvorschriften zum Messeturm und zur Rosentalstrasse 9 - 17
- 7.
- 20. April 1988 wird aufgehoben.
- 4. Dezember 2007 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 07.1893.02 vom
- 2. April 2008, beschliesst:
- 1.
- 2.
- 3.
- 1.
- 2.
- 3.
- 1.
- 2.
- 3.
- 1.
- 2.
- 2.1 Baubereich H1
- 2.2 Aufbauten
- 2.3 Übrige Fläche 5)
- 3.
- 1.
- 2.
- 2.1. Baubereich A
- 2.2. Baubereich B
- 2.3. Baubereich H2
- 2.4. Baubereich H3
- 2.5. Baubereich H4
- 2.6. Messpunkt
- 2.7. Aufbauten
- 3.
- 17. November 1999
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
- 3. Juli 1958 für das Gemeindegebiet Bettingen, Nr. 75 vom 3. März 1960, Nr. 82 vom 8. November
- 17. November 1999 2) , beschliesst:
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
- 1.
- 2.
- 2.1
- 2.2
- 2.3
- 2.4
- 2.5
- 2.6
- 2.7
- 2.8
- 2.9
- 2.10
- 3.
- 1.
- 2.
- 3.
- 10.0370.01 mission vom 9. Juni 2010, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom
- 17. November 1999 1) auf die wertvolle Grünanlage beim St. Alban-Tor (St. Alban-Anlage) - die einen charakteristischen und
- 13. August 1948 wird aufgehoben und im Bereich Sevogelstrasse / St. Alban-Anlage durch folgenden
- 1.
- 1.1 Vorgartennutzung im Teilbereich A
- 1.2 Nutzungsmass Gebäude im Teilbereich A
- 1.3 Gestaltung
- 1.4
- 2.
- 3.
- 1.
- 2.
- 2.1 Baufeld 1
- 2.2 Baufeld 2: Weiteres Planungsverfahren
- 2.3 Baufeld 3
- 2.4 Generelle Gebäudebestimmungen
- 2.5 Erschliessung
- 3. Geringfügige Abweichungen, Ausnahmen
- 1.
- 2.
- 3.
- 1.
- 2.
- 3.
- 1.
- 2.
- 1.
- 2.
- 3.
- 1.
- 2.
- 2.1 Bauliche Nutzung
- 2.2 Bebauung
- 2.3 Aussengeschossflächen
- 2.4 Höhen, Messung
- 2.5 Andere Bebauung
- 2.6 Bauweise, Ausstattung, Energie
- 2.7 Freiflächen, Begrünung, Baumpflanzung
- 2.8 Erschliessung, Parkierung
- 2.9 Geringfügige Abweichungen, Ausnahmen
- 1. Die Zonenänderung gemäss Plan Nr. 105.02.002 vom 26. Oktober 2010 wird festgesetzt.
- 2. Die Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss Plan Nr. 105.02.004 vom 26. Oktober 2010
- 3. Der Bebauungsplan Plan Nr. 105.02.005 wird festgesetzt und es werden dazu folgende Bebau-ungs-
- 11.2099.01 Nr. 11.2099.02 vom 26. März 2012, gestützt auf § 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17.
- 1.
- 2.
- 2.1 Baubereich A
- 2.2 Baubereich B
- 2.3 Messpunkt
- 2.4 Aufbauten
- 3. Geringfügige Abweichungen, Ausnahmen
- 17. November 1999
- 1. Die Zonenänderung gemäss Plan Nr. 105.03.002 vom 10. Januar 2012 wird festgesetzt.
- 2. Der Bebauungsplan Plan Nr. 105.03.003 vom 22. Oktober 2012 wird festgesetzt und es werden dazu
- 2.1. Nutzung und Bebauung
- 2.2. Aussenraum
- 2.3. Erschliessung, Ver- und Entsorgung
- 2.4. Geringfügige Abweichungen, Ausnahmen
- 12.0435.02 vom 3. Dezember 2012, beschliesst:
- 1. Zweck
- 2. Wertvoller Siedlungscharakter
- 2.1 Der wertvolle Siedlungscharakter wird insbesondere geprägt durch:
- 2.2 Der Bebauungsplan gliedert die Siedlung hinsichtlich ihrer spezifischen Qualitäten in verschiedene
- 3. Zulässigkeit von Massnahmen gemäss diesen Vorschriften
- 3.1 Bleibt der nach aussen sichtbare, wertvolle Siedlungscharakter der Gesamtüberbauung bzw. seiner
- 3.2 Soll durch bauliche Veränderungen - wie insbesondere dem Abbruch von Gebäuden und Gebäude-
- 3.3 Sich im Detail ergebende Abweichungen von der zonenüblichen Bebauung können ausnahmsweise
- 3.4 Solaranlagen, Garten- und Veloschöpfe und Dachflächenfenster sind zulässig, insofern sie in gestal-
- 3.5 Es sind nur durchsichtige oder Lebhäge zulässig.
- 4. Zuständigkeit
- 4.1 Die Zuständigkeit für die Beurteilung von baulichen Massnahmen gemäss Ziff. 3 entspricht derje-
- 4.2 Die Zuständigkeit für die Beurteilung von baulichen Massnahmen gemäss Ziff. 3.3 liegt daüber
- 4.3 Das zuständige Departement kann Verfahren des Nachweises bezüglich der Zulässigkeit gemäss der
- 5. Ausnahmen
- 12.1242.02 vom 3. Dezember 2012, beschliesst:
- 1. Bebauung Teil I
- 1.1 Bauliche Nutzung, Bebauung
- 1.2 Bauhöhen Baufelder 1, 2 und 3
- 1.3 Besondere Bestimmungen
- 1.4 Generelle Bestimmungen
- 1.5 Grünräume und Bepflanzung
- 1.6 Erschliessung, Parkierung
- 2. Geringfügige Abweichungen, Ausnahme
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’396 des Planungsamtes vom 2. Juni 2009 (in der Fassung vom 13. Januar
- 2. Innerhalb des schraffierten Bereiches ist ein unterirdisches öffentliches Parkhaus mit max. 350 Au-
- 3. Der Inanspruchnahme von Allmend durch dieses Parkhaus wird zugestimmt.
- 4. Der Regierungsrat wird ermächtigt, den im Bebauungsplan Nr. 13’396 des Planungsamtes vom
- 2. Juni 2009 (in der Fassung vom 13. Januar 2013) bezeichneten Perimeter mit den erforderlichen Bau-
- 5. Innerhalb von einem Radius von rund 500 m müssen mindestens 60 % der im Parkhaus neu
- 6. Der Regierungsrat ergreift Massnahmen, dass die Verkehrsbelastung im St. Alban-Graben in
- 7. Das Parking darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die damit in Zusammenhang stehen-
- 8. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan zulas-
- 12.1916.01 vom 27. November 2012 und nach dem mündlichen Antrag der Bau- und Raumplanungs-
- 27. März 2012) wird verbindlich erklärt.
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’616 des Planungsamts vom 8. November 2011 (in der Fassung vom
- 27. März 2012) wird verbindlich erklärt.
- 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
- 2.1 Im Baubereich A darf ein Gebäude mit maximal 29 Vollgeschossen und einer maximalen Hö-
- 2.2 Im Baubereich B darf ein Gebäude mit fünf bzw. sechs Vollgeschossen (ohne Attikageschoss)
- 2.3 Im Baubereich C dürfen keine oberirdischen Gebäude erstellt werden und er ist zu begrünen.
- 2.4 Zwischen der bestehenden Bebauung entlang der Clarastrasse und dem Baufeld A ist ein mi-
- 2.5 Die Versorgung und die Entsorgung für die Dienstleistungs- und Wohnnutzungen erfolgen
- 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern die Gesamt-
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’684 des Planungsamtes vom 22. Oktober 2012 wird verbindlich erklärt.
- 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
- 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
- 207.1
- 1. Der Bebauungsplan Stadtrandentwicklung Nordwest Nr. 13’612 des Planungsamts vom 16. Novem-
- 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
- 2.1. Mit Ausnahme von Arbeitsnutzungen und Nutzungen im öffentlichen Interesse auf Erdge-
- 2.2. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist nachzuweisen, dass die Planungswerte der
- 2.3. Für die Bebauung ist eine gute Gesamtwirkung zum öffentlichen Strassenraum und zum öf-
- 207.2A
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 14’191 des Planungsamts vom 11. Februar 2019 wird verbindlich erklärt.
- 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
- 2.1. Etappierung: Erfolgt eine etappierte Planung und Realisierung in oder von einzelnen Teilpe-
- 2.2. Verkehrliche Erschliessung
- 2.3. Grün- und Freiräume, ökologische Vernetzung: Die Gestaltung der Grün- und Freiräume im
- 2.4. Teilperimeter «Zone NöI»
- 2.5. Teilperimeter «Zone 4» mit Bebauungsplanpflicht gemäss Ziff. 3
- 2.3 zu berücksichtigen.
- 2.6. Teilbereich «Zone 7» mit Bebauungsplanpflicht gemäss Ziff. 3
- 3. Entsprechend diesen Rahmenbedingungen setzt der Regierungsrat als Abschluss eines zweiten Nut-
- 4. Das zuständige Departement kann geringfügige Abweichungen vom Bebauungsplan ausnahmsweise
- 207.2B
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 14’239 des Planungsamts vom 28. Januar 2020 wird verbindlich erklärt.
- 2. Baufelder
- 3. Grün- und Freiräume
- 4. Parkierung
- 5. Qualitätssicherung
- 6. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
- 207.3
- 1. Der Bebauungsplan Siedlung Belforterstrasse Nr. 13’613 des Planungsamts vom 16. November 2011
- 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
- 2.1. Die Zuständigkeiten für die Beurteilung von Baugesuchen entsprechen denjenigen der Stadt-
- 2.2. Der nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Charakter der Überbauung ist
- 2.3. Die Lichteinfallswinkel zu benachbarten Parzellen ausserhalb des Bebauungsplanperimeters
- 2.4. Ausnahmen können durch die zuständige Stelle zugelassen werden, wenn die Verweigerung
- 2.5. Der Regierungsrat kann im Rahmen eines Bebauungsplans zweiter Stufe von Ziffer 2.2. ab-
- 207.4
- 1. Der Bebauungsplan Siedlung Im langen Loh Nr. 13’615 des Planungsamts vom 16. November 2011
- 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
- 2.1. Die Zuständigkeiten für die Beurteilung von Baugesuchen entsprechen denjenigen der Stadt-
- 2.2. Der nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Charakter der Überbauung ist
- 2.3. Die Lichteinfallswinkel zu benachbarten Parzellen ausserhalb des Bebauungsplanperimeters
- 2.4. Ausnahmen können durch die zuständige Stelle zugelassen werden, wenn die Verweigerung
- 2.5. Der Regierungsrat kann im Rahmen eines Bebauungsplans zweiter Stufe von Ziffer 2.2. ab-
- 207.5
- 1. Der Plan Spezielle Nutzungsvorschriften Freizeitgartenareale Nr. 13’608 des Planungsamts vom
- 16. November 2011 wird verbindlich erklärt.
- 2. Zum Plan werden folgende spezielle Nutzungsvorschriften erlassen:
- 2.1. Die bezeichneten Perimeter sichern Freizeitgartenareale. Zulässig sind Freizeitgärten und die
- 2.2. In Freizeitgartenarealen sind als ergänzende Nutzungen öffentliche Wegverbindungen, dem
- 207.6
- 1. Der Plan Spezielle Nutzungsvorschriften Tierpark Lange Erlen Nr. 13’487 des Planungsamts vom
- 20. Mai 2010 wird verbindlich erklärt.
- 2. Zum Plan werden folgende spezielle Nutzungsvorschriften erlassen:
- 2.1. Teilbereich A
- 2.2. Teilbereich B
- 3. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen von diesen Nutzungsvorschriften
- 207.7
- 1. Der Plan Spezielle Nutzungsvorschriften Nr. 13’486 des Planungsamts vom 20. Mai 2010 wird ver-
- 2. Zum Plan werden folgende spezielle Nutzungsvorschriften erlassen:
- 2.1. Die beiden Teilbereiche A und B beidseits des Schorenwegs dienen als Sportplätze.
- 2.2. Die Sportplätze (Teilbereiche A und B) sind unversiegelt und ebenerdig anzulegen. Davon
- 2.3. Zugehörige Anlagen wie Einfriedungen und Beleuchtungen sind in Bezug auf das Land-
- 2.4. Im Teilbereich A sind in untergeordnetem Mass weitere Bauten und Anlagen zulässig, wenn
- 3. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen von diesen Nutzungsvorschriften
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’702 des Planungsamtes vom 14. Dezember 2012 wird verbindlich erklärt.
- 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
- 2.1. Baubereiche A & B
- 2.2. Bereich C
- 2.3. Fläche F
- 2.4. Allgemeines
- 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
- 1. Zweck
- 2. Freiraum und öffentliche Nutzungen
- 2.1 Bis an die Fassade der Erdgeschosse des Hochbaus und mit Ausnahme des Zufahrtsbereichs
- 2.2 Im Bereich des Platzes sind ebenerdig mindestens 50 öffentlich zugängliche Veloplätze zu er-
- 2.3 Gemäss Planeintrag sind unterirdische, halboffene und öffentlich zugängliche Parkierungsan-
- 2.4 In den Bereichen P1 und P2 sind weitere Zu- und Abgänge zu den Perrons zu errichten.
- 2.5 Der gesamte Platzbereich ist frei von motorisiertem Verkehr zu gestalten. Unterirdische Bau-
- 3. Hochbau: Nutzung und Bauweise
- 3.1 Die maximale Bruttogeschossfläche beträgt 10’000 m 2 .
- 3.2 Es ist ein Wohnanteil von mindestens einem Drittel der Bruttogeschossfläche nachzuweisen.
- 3.3 Das Erdgeschoss dient massgeblich publikumsorientierten Nutzungen.
- 3.4 Alle oberirdischen Bauten und Anlagen sind innerhalb der Grenzen des Baubereichs gemäss
- 3.5 Gegenüber den Bebauungen am Walkeweg sowie der Münchensteinerstrasse ist ein Lichtein-
- 3.6 Der Plan bezeichnet eine Linie mit Anbaupflicht, an der die Hauptfassade ab dem dritten
- 3.7 Im Bereich der Tramhaltestelle ist in den ersten beiden Vollgeschossen ein Rücksprung von
- 3.8 Die Kubatur des Hochbaus hat sich am überarbeiteten Wettbewerbsprojekt zu orientieren, dies
- 3.9 Der Plan markiert jenen Bereich, der als Zufahrt für die mögliche Einstellhalle, für den be-
- 4. Umwelt
- 4.1 Es dürfen maximal 50 Parkplätze erstellt werden, diese sind unterirdisch anzuordnen. Davon
- 4.2 Im Rahmen der Baubewilligung ist der Nachweis zu erbringen, dass das Gebäude in energeti-
- 4.3 Steht bei Neubauten eine nicht primär auf fossilen Brennstoffen basierende zentrale Energie-
- 4.4 Sofern die massgebenden Immissionsgrenzwerte an der Fassade überschritten sind, gilt diese
- 4.5 Die naturschutzrechtliche Kompensation der Eingriffe ist anteilig bei der Entwicklung des
- 5. Ausnahmen
- 13.1289.01 Nr.
- 13.1289.02 vom 12. Juni 2014, beschliesst:
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’729 vom 29. Mai 2013 auf den Parzellen 687 und 418, beide Sektion 1,
- 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
- 2.1 Pflicht zur Durchführung von Wettbewerbsverfahren
- 2.2 Ergänzender Bebauungsplan Baufeld A
- 2.3 Zonenänderung Baufeld B
- 2.4 Überbauungsziffer
- 2.5 Bauvolumen
- 2.6 Generelle Anordnung der Bauten (Baufelder B, C, D, E)
- 2.7 Lage der Hauptfassaden der Gebäude
- 2.8 Erschliessungszone Friedrich Miescher-Strasse
- 2.9 Umgang mit Bestand im Baufeld E
- 2.10 Auf-, An- und Nebenbauten
- 2.11 Begrünung, Ökologie
- 2.12 Erschliessung für Langsamverkehr
- 2.13 Motorisierte Erschliessung
- 2.14 Abstellplätze und Parkierung Personenwagen
- 2.15 Gesamtwirkung Gesamtanlage
- 3. Ausnahmen
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’585 des Planungsamtes vom 23. September 2011 wird verbindlich erklärt.
- 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
- 2.1. Teilbereich West
- 2.2. Teilbereich FHKW
- 2.3. Teilbereich Ost
- 2.4. Teilbereich W21 - 25
- 2.5. Störfall
- 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’810 des Planungsamtes vom 14. Juli 2014 wird verbindlich erklärt.
- 2. Der Bebauungsplan beinhaltet folgende Vorschriften:
- 2.1. Auf dem Gesamtareal (Baubereiche A+B) sind insgesamt 68’000 m 2 BGF zulässig. Zulässig
- 2.2. Im Baubereich B gelten in Abweichung von der Grundordnung folgende Vorschriften:
- 2.3. Über den gemäss Vorschrift 2.2. zulässigen Baukubus hinaus dürfen maximal 28’000 m
- 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
- 13. Mai 1971 wird für den Geltungsbereich des Baubereichs B des vorliegenden neuen Bebauungsplans
- 17. November 1999
- 8. Juli 2014 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 14.0993.03 vom
- 25. März 2015, beschliesst:
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’778 (a und b) des Planungsamtes vom 17. März 2014 wird verbindlich
- 2. Perimeter A
- 2.1 Im Baufeld Petersgraben darf innerhalb der definierten Mantellinien und einer maximalen
- 2.2 Entlang des Petersgrabens und des Spitalgartens kann das Erdgeschoss sowie das erste Oberge-
- 2.3 Das Baufeld Petersgraben darf entlang des Eingangsbereichs (Petersgraben) mit einem Vordach
- 2.4 Das Baufeld Petersgraben darf entlang der Abstandslinie bis zum Gebäudeversatz des Ein-
- 2.5 Für die unter- und oberirdische Bebauung gilt die Abstandslinie entlang des Petersgrabens
- 2.6 Dachaufbauten über dem obersten Vollgeschoss sind zulässig, jedoch zurückhaltend zu gestal-
- 2.7 Die Vorfahrt für Besucherinnen und Besucher zu den Kurzzeitparkplätzen erfolgt ausschliess-
- 2.8 Für den Perimeter A sind minimal 800 Abstellplätze für leichte Zweiräder auszuweisen. Beim
- 2.9 Für Notfall-Transporte sind Zufahrten vom Petersgraben und Ausfahrten in die Spitalstrasse
- 3. Perimeter B
- 3.1 Um eine hohe städtebauliche und architektonische Qualität und gute Gesamtwirkung zu sichern,
- 3.2 Im Entwicklungsfeld Hebelstrasse ist entlang der Hebelstrasse eine vollflächige Überbauung
- 3.3 Im Entwicklungsfeld Klingelberg- und Schanzentrasse ist eine vollständige Überbauung zuläs-
- 3.4 Im grün schraffierten Bereich des Terrassengartens ist eine oberirdische, pavillonartige Bebau-
- 4. Weitere Bestimmungen
- 4.1 Bestehende Gebäude können massvoll erweitert und umgenutzt werden.
- 4.2 Eine ober- oder unterirdische Bebauung darf auf denkmalgeschützte Gebäude in keiner Art
- 4.3 Zwischen Klinikum 1 und Entwicklungsfeld Klingelberg- und Schanzenstrasse ist ein Gebäu-
- 4.4 Zwischen dem Markgräflerhof und dem Neubau Klinikum 2 ist ein gartenähnlicher begrünter
- 4.5 Der Spitalgarten ist in der Kernzone zu erhalten. Ziel ist ein sorgfältiger Umgang mit den
- 4.6 Der Garten des Holsteinerhofs ist zu erhalten. Ziel ist die Sicherung der Qualitäten der Garten-
- 4.7 Für künftige Eingriffe in die Grün- und Freiräume der Perimeter A und B ist ein übergeordnetes
- 4.8 Für den Fussverkehr ist eine öffentlich zugängliche Wegverbindung zwischen Petersgraben
- 4.9 Durch die Bebauungen (Baufeld Petersgraben und Entwicklungsfeld Klingelberg- und Schan-
- 4.10 Die Warenanlieferung erfolgt unterirdisch von der Schanzenstrasse her.
- 5. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen von diesem Bebauungsplan und
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’830 des Planungsamtes vom 24. Oktober 2014 wird verbindlich erklärt.
- 2. Bebauung
- 2.1 Im Baufeld A dürfen innerhalb der definierten Mantellinien und einer maximalen Gebäudehö-
- 2.2 Im Baufeld B dürfen innerhalb der definierten Mantellinien und einer maximalen Gebäudehö-
- 2.3 Die Bruttogeschossflächen sowie technische Aufbauten und unbeachtliche Bauteile sind in-
- 2.4 Bauliche Verbindungen (Erschliessung) zwischen den Gebäuden sind zulässig und werden
- 3. Aussenräume/Vorgarten/Bepflanzung
- 3.1 Entlang der Schwarzwaldallee ist die Erdgeschossebene des Baufeldes C baulich freizuhalten.
- 3.2 Das Baufeld C ist als öffentlich zugänglicher Vorplatz und Hauptzugang zu den Gebäuden zu
- 3.3 Bis zur Realisierung des Baufeldes B ist eine temporäre Bepflanzung für den öffentlich zu-
- 4. Parkierung
- 4.1 Für Besucherinnen und Besucher sowie für spezielle Verwendungszwecke gemäss § 10 der
- 4.2 Für die Realisierung des neuen unterirdischen Parkhauses dürfen von der Parzelle Nr. 2413 in
- § 10 PPV 46 Autoabstellplätze auf dem Areal erstellt werden. Diese Parkplätze sind ihrer
- 5. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen von diesem Bebauungsplan und
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’837 des Planungsamtes vom 30. März 2015 wird verbindlich erklärt.
- 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
- 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’861 des Planungsamtes vom 28. April 2015 wird verbindlich erklärt.
- 2. Der Bebauungsplan beinhaltet folgende Vorschriften:
- 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 111.02.001 vom 17. Dezember 2013 betreffend die Parzelle RB 1099 und
- 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Bebauungsplanvorschriften erlassen:
- 2.1 In den Bereichen A und B sind die Flächen in Erdgeschoss für Gewerbe und Dienstleistungen
- 2.2 Im Bereich A und B ist eine Baute mit einer BGF von maximal 784 m
- 2.3 Im Bereich A sind 4 Vollgeschosse und ein Dachgeschoss zulässig. Da Dachgeschoss darf
- 2.4 Im Bereich B ist eine Baute mit Flachdach bis zu einer Höhe von 4,2 m auf der ganzen Fläche
- 2.5 Im Bereich B sind auf der Westseite zur Parzelle RB 1092, Hintere der Mühle, Fassadenöff-
- 2.6 Die maximalen Gebäudehöhen sind in den im Bebauungsplan pro Bereich dargestellten Profi-
- 2.7. Die Wohnbaute hat den Minergie®-P-(eco)-Standard zu erfüllen. Das Erreichen des Standards
- 2.8 Die Bebauung ist an das Fernwärmenetz der Gemeinde anzuschliessen.
- 2.9 Bei sämtlichen Wohnungen ist sicherzustellen, ass sie ohne zusätzlichen baulichen Aufwand
- 2.10 Die Fläche zwischen Bau- und Strassenlinie darf soweit versiegelt werden, als dies für die Zu-
- 3. Der Gemeinderat wird ermächtigt, geringfügige Abweichungen von den Bebauungsplanvor-schriften
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’871 des Planungsamtes vom 26. Mai 2015 wird verbindlich erklärt.
- 2. Der Bebauungsplan beinhaltet folgende Vorschriften:
- 2.1. Allgemeine Bestimmungen
- 2.1.1. Sofern nicht anders bestimmt, ist die Bruttogeschossfläche sowie die zulässige Anzahl Ge-
- 2.1.2. Zulässig sind industrielle Nutzungen sowie die zum Betrieb notwendigen weiteren Nutzungen
- 2.1.3. Gebäude haben sich in die im Plan dargestellte rasterartige Bebauungsstruktur einzuordnen. Der
- 2.1.4. Innerhalb des Areals haben Gebäude einen minimalen Abstand zueinander von 9 m einzuhalten.
- 2.1.5. Technische und sicherheitsrelevante Anlagen die über dem Dach liegen müssen, sind soweit
- 2.1.6. Mittels eines Mobilitätskonzepts ist die umweltfreundliche Verkehrsmittelnutzung zu fördern.
- 2.1.7. Der Aussenraum gegen die Grundstücksgrenze ist nach einem übergeordneten Konzept und mit
- 2.1.8. Von der gemäss Gesetzgebung und Norm vorgesehenen Aufteilung der Veloparkplätze in Kurz-
- 2.1.9. Der Parkplatztransfer gemäss § 11 PPV ist auf zehn Jahre beschränkt. Die Parzellen 8/383 (Ro-
- 2.1.10. Der Fuss- und Fahrradweg Solitude-Promenade zwischen Schwarzwaldallee und Stachelrain ist
- 2.2. Bereich Mitte
- 2.2.1. Im Bereich Mitte sind Gebäude mit einer maximalen Wandhöhe von 40 m zulässig.
- 2.3. Bereich Grenzacherstrasse
- 2.3.1. Entlang der Grenzacherstrasse ist pro Baubereich oberirdisch jeweils ein Gebäude mit den fol-
- 2.3.2. Der im Schnitt A - A blau dargestellte Mantel darf durch das Gebäude im Baubereich F nicht
- 2.3.3. Die maximale Wandhöhe in den Baubereichen C, D, F und G darf auch nicht durch technische
- 2.3.4. Im Baubereich B sind untergeordnete überdeckte oder abgeschlossene Servicenutzungen über
- 2.3.5. Ein sachgerechter Erhalt der bestehenden Bausubstanz im Baubereich I ist unter dem Vorbehalt
- 2.4. Bebauungsplan Wettsteinallee
- 2.4.1. In Abweichung von den vorstehenden Vorschriften gelten für den Bereich Bebauungsplan Wett-
- 2.4.2. Bauliche Nutzung
- 2.4.3. Bauvolumen
- 2.4.4. Massgebendes Terrain
- 2.4.5. Baubereiche und Baufelder
- 2.4.6. Bautypen
- 2.4.7. Frei- und Grünräume
- 2.5. Mehrwertabgabe
- 2.5.1. Ausgangswert zur Berechnung der Mehrwertabgabe, bezogen auf den gesamten Planungsperi-
- 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
- 221.A
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’898 des Planungsamtes vom 12. November 2015 wird verbindlich erklärt.
- 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
- 2.1 Für den Planungsperimeter wird ein zweistufiges Bebauungsplanverfahren festgesetzt. In einem
- 2.2 Der zur Realisierung von Bauvorhaben notwendige Bebauungsplan zweiter Stufe mit der de-
- 221.B
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 14’166 des Planungsamtes vom 17. Juli 2018 wird verbindlich erklärt.
- 2. Bebauung
- 2.1 Oberirdische Gebäude sind unter Wahrung der übrigen Bebauungsplanvorschriften nur in den
- 2.2 Die Verteilung der zulässigen Bruttogeschossfläche auf die Baufelder richtet sich nach den Vor-
- 2.3 Die Grundfläche offener Bauten und Bauteile, die dem Aufenthalt im Freien dienen, wird nicht
- 2.4 Innerhalb der Baufelder wird die Wandhöhe nicht durch Lichteinfallswinkel beschränkt. Fens-
- 2.5 Baufeld B1
- 2.6 Baufelder B2.1 und B2.2
- 2.7 Baufeld B3 - Denkmal ehemaliges Spitalgebäude
- 3. Freiflächen
- 3.1 Mindestens die Hälfte der Parzellenfläche ist als Freifläche anzulegen. Mindestens ein Drittel
- 3.2 Die Teilfläche G ist als Grünanlage zu gestalten. Die IWB-Bezirksstation an der Hegenhei-
- 3.3 Die mit Ö1 und Ö2 bezeichneten Bereiche sind für die Öffentlichkeit dauernd zugänglich zu
- 3.4 Die mit Pfeilen bezeichneten Verbindungen a - a und b - b müssen auf mindestens 4 m Breite
- 4. Verkehr
- 4.1 Oberirdische Flächen für den motorisierten Individualverkehr einschliesslich Parkplätze sind
- 4.2 In einer unterirdischen Einstellhalle sind maximal 200 Parkplätze zulässig. Zugunsten von
- 5. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen von diesem Bebauungsplan und
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’927 des Planungsamtes vom 20. Mai 2016 wird verbindlich erklärt.
- 2. Bauvorschriften
- 2.1 Innerhalb der Baufelder A, B und C sind für Wohnnutzungen je fünf Vollgeschosse bei einer
- 2.2 Das Baufeld D ist öffentlichen Nutzungen vorbehalten. Auf zwei Vollgeschossen sind maxi-
- 2.3 Innerhalb des Planungsperimeters ist ein unterirdisches Parkhaus mit maximal 63 Autoabstell-
- 2.4 Mit Blick auf die bestehenden ökologischen Qualitäten, insbesondere unter Berücksichtigung
- 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’934 des Planungsamtes vom 13. Juli 2016 wird verbindlich erklärt.
- 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
- 1. Der Nutzungsplan Nr. 104.03.001 vom 9. April 2013 wird genehmigt und für verbindlich erklärt.
- 2. Für das im Plan Nr. 104.03.001 vom 9. April 2013 gekennzeichnete Gebiet werden in einem ersten
- 2.1 35 % oder 61’600 m 2 des Planungsperimeters werden als öffentliche Grünfläche ausgewiesen.
- 2.2 10 % oder 17’600 m
- 2.3 Die übrige Fläche von 96’800 m
- 2.4 Die Bauzone dient im Wesentlichen dem Wohnen. An Lagen mit hoher Erschliessungsqualität
- 2.5 Für die gesamte Bauzone beträgt die durchschnittliche Ausnützungsziffer maximal 0.9.
- 2.6 Die Lage, Grösse und Form der einzelnen Bauten und Freiflächen sowie der Grundstücke wird
- 2.7 Die vorhandenen Naturwerte sind bei der Festlegung der Bebauungsstrukturen zu berücksichti-
- 2.8 Die Bebauung hat hohen städtebaulichen, architektonischen und ökologischen Qualitäten zu
- 2.9 Der Anteil an Grünflächen in den einzelnen Baufeldern ist entsprechend der gewählten Bebau-
- 2.10 Die Bebauung hat eine hohe Energieeffizienz aufzuweisen. Der Energiebedarf ist weitgehend
- 2.11 Das Gebiet ist optimal durch den öffentlichen Verkehr zu erschliessen.
- 3. Als Grundlage für die nachfolgende zweite Stufe der Nutzungsplanung ist über den ganzen Planungs-
- 3.1 Entsprechend diesen Rahmenbedingungen und auf der Basis des Gesamtkonzepts setzt der
- 4. Nach der Nutzungsplanung wird die Landumlegung festgelegt. Dabei gelten die Zuteilungsgrundsätze
- 4.1 Gemäss § 134 BPG soll sich durch die Landumlegung am Verhältnis der Werte der eingebrach-
- 4.2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer treten von ihrem Grundstück einen Landan-
- 4.3 An die Grünfläche treten die Einwohnergemeinde Riehen und die Einwohnergemeinde der
- 5. Aufgrund der rechtskräftigen neuen Nutzungsordnung wird die Erschliessung realisiert. Dabei gelten
- 5.1 Die Erschliessung der Bauzone erfolgt etappiert. Auf die bestehenden Gewerbebetriebe und
- 6. Der Gemeinderat wird ermächtigt, Abweichungen vom Nutzungsplan ausnahmsweise zuzulassen,
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 14’143 des Planungsamtes vom 15. März 2018 wird verbindlich erklärt.
- 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
- 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
- 226.A
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’939 des Planungsamtes vom 28. Oktober 2016 wird verbindlich erklärt.
- 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
- 226.B
- 1. Ergänzend zum Bebauungsplan Nr. 13’941 des Planungsamts vom 28. Oktober 2016 wird der Be-
- 2. Ergänzend zu den Bebauungsplanvorschriften des Grossratsbeschlusses betreffend Festsetzung eines
- 2.1 Bebauung
- 2.1 8 G 28.50 m 21.00 m 15’765 m 2
- 2.2 8 G 28.50 m 18.50 m 11’460 m
- 2.3 8 G 28.50 m 25.50 m 14’550 m 2
- 2.4 8 G 30.00 m 25.50 m 21’225 m
- 4.1 9 G 30.00 m - 11’220 m 2
- 4.2 8 G 28.50 m - 12’780 m
- 2.2 Freiräume
- 2.3 Lärm
- 2.4 Störfall
- 2.5 Erschliessung und Parkierung
- 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 118.01.001 vom 1. November 2016 be treffend Liegenschaft Kilchgrund-
- 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Bauvorschriften erlassen:
- 2.1. Nutzung und Bebauung
- 2.2. Aussenraum, Ver- und Entsorgung
- 2.3. Geringfügige Abweichungen, Ausnahmen
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’998 des Planungsamtes vom 30. März 2017 wird verbindlich erklärt.
- 2. Der Bebauungsplan beinhaltet folgende Vorschriften:
- 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
- 30. März 2017 wird genehmigt.
- 15. Januar 2003 wird im Geltungsbereich des vorliegenden neuen Bebauungsplans aufgehoben.
- 1. Der Zonenänderungsplan Nr. 14’157 des Planungsamtes vom 23. Mai 2018 wird genehmigt.
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 14’155 des Planungsamtes vom 23. Mai 2018 wird verbindlich erklärt.
- 2. Der Bebauungsplan beinhaltet folgende Vorschriften:
- 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
- 1. Der Plan spezielle Nutzungsvorschriften Nr. 101.04.006 vom 10. März 2015 für Pflanz- und Nutz-
- 2. Für das im Plan Nr. 101.04.006 vom 10. März 2015 gekennzeichnete Gebiet werden folgende Vor-
- 2.1 Das Gebiet ist für Pflanz- und Nutzgärten bestimmt. Eine bodenabhängige landwirtschaftliche
- 2.2 Der heterogene, kleinteilige Landschaftscharakter mit Obstgärten, Hochstammobstbäumen,
- 2.3 Nicht erlaubt sind bodenunabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzungen so-
- 3.1 Pro Parzelle mit mindestens 800 m
- 3.2 Die Grundrissprojektionen der Überdachungen sämtlicher Bauten darf 1,5 % der Parzellenflä-
- 3.3 Für die Bestimmungen von Ziff. 3.1 und 3.2 ist nur die Parzellenfläche massgeblich, welche
- 3.4 Gartenhäuser dürfen eine Gebäudehöhe von 3,5 m, Nebenbauten eine solche von 2.3 m nicht
- 3.5 Der Anbau von ungedeckten Pergolen und Sitzplätze ist bis insgesamt 12 m 2 zulässig.
- 3.6 Untersagt sind Unterkellerungen, mehrgeschossige Bauten, Ver- und Entsorgungsleitungen
- 3.7 Die Bauten sind in Holzbauweise zu erstellen.
- 4.1 Die Bewirtschaftung soll naturnah erfolgen.
- 4.2 Terrainveränderungen sind so gering wie möglich zu halten; Bodenbefestigungen sind auf ein
- 4.3 Grundstückbegrenzende Hecken sind so anzulegen und zu pflegen, dass sie den Landschafts-
- 4.4 Im Bereich der überlagernden Schraffur «Nutzungseinschränkungen (Uferschutz entlang von
- 19. Juni 2019, beschliesst:
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 14’127 des Planungsamtes vom 5. März 2018 wird verbindlich erklärt.
- 2. Der Bebauungsplan beinhaltet folgende Vorschriften:
- 2.1. Baubereiche A und B
- 2.2. Baubereich C
- 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
- 1. Der Bebauungsplan gemäss Änderungsplan Nr. 14’027 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird
- 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
- 2.1. Auf den der Zone 6 zugewiesenen Flächen sind abweichend von den Zonenvorschriften bis zu sie-
- 2.2. Die Grenze der Zone 6 darf nicht durch vorragende Bauteile überschritten werden. Ausgenommen
- 17. Januar 1963 wird aufgehoben.
- 1. Der Bebauungsplan gemäss Änderungsplan Nr. 14’064 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird
- 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
- 2.1 Nördlich der Gellertstrasse beträgt der Freiflächenanteil mindestens 80% der massgeblichen
- 2.2 Offene Bauweise südlich der Gellertstrasse:
- 2.3 Südlich der Gellertstrasse kann das zuständige Department aus städtebaulichen Erwägungen
- 2.4 Sofern die Berechnung nach bebauungsplangemässem Vergleichsprojekt keine höhere Ausnut-
- 1. Der Bebauungsplan gemäss Änderungsplan Nr. 14’021 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird
- 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
- 2.1 Auf den der Zone 6 zugewiesenen Flächen sind abweichend von den Zonenvorschriften
- 2.2 Im mehr als 15 Meter hinter die Baulinie ragenden Bereich an der Riehenstrasse sind maximal
- 1. Der Bebauungsplan gemäss Änderungsplan Nr. 14’073 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird
- 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 14’279 des Planungsamtes vom 25. September 2020 wird verbindlich
- 2. Im Baubereich A sind maximal 7’500 m
- 3. Im Baubereich A ist ein fünfgeschossiges Gebäude mit einer Wandhöhe von 18 m
- 4. Auf der Hofseite, entlang der gestrichelten Linie (zwischen Punkt x und y), darf vom gesetzli-
- 5. Im Baubereich A darf die Dachprofillinie sowie der Lichteinfallswinkel durch eine geringfügige
- 6. Innerhalb des Bereichs B ist eine partielle Überdachung (z.B. offener Laubengang) zulässig.
- 7. Innerhalb der kreuzweise schraffierten Fläche des Planungsperimeters sind maximal drei Park-
- 8. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch
- 25. Januar 2021, beschliesst:
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 14’149a des Planungsamtes vom 22. Mai 2018 wird verbindlich erklärt.
- 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
- 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch
- 4. März 2021, beschliesst:
- 1. Der Zonenänderungsplan Nr. 14’013 3) des Planungsamtes vom 13. August 2019 wird genehmigt.
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 14’010 4) des Planungsamtes vom 13. August 2019 wird verbindlich er-
- 2. Der Bebauungsplan beinhaltet folgende Vorschriften:
- 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch
- 1. Der Bebauungsplan Nr. 14’289 von ‹Städtebau & Architektur› vom 21. Dezember 2020 wird
- 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
- 2.1 Baufelder
- 2.2 Preisgünstiges Angebot
- 2.3 Bestehende Bauten
- 2.4 Frei- und Grünräume
- 2.5 Umwelt und Energie
- 2.6 Mobilität
- 2.7 Etappierung
- 2.8 Qualitätssicherung
- 2.9 Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch
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