ERS-VO
INHALT
Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse der Erweiterten Realschule (ERS-VO) Vom 29. Januar 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2000
- Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse der Erweiterten Realschule (ERS-VO) Vom 29. Januar 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2000
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Abschnitt I Geltungsbereich
- § 1 Betroffene Schulen
- Abschnitt II Struktur des Bildungsganges
- § 2 Bildungsziel
- § 3 Aufnahme
- § 4 Unterrichtsangebot
- § 5 Unterrichtsorganisation
- § 5a Fördermaßnahmen
- Abschnitt III Zeugnisse
- § 6 Begriff des Zeugnisses
- § 7 Arten und Inhalte der Zeugnisse
- § 8 Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten, Möglichkeit ergänzender Erläuterungen
- § 9 Leistungsbeurteilung
- § 10 Festsetzung der Zeugnisnoten
- § 11 Bewertung von Verhalten und Mitarbeit
- § 12 Zeugnisausstellung
- Abschnitt IV Versetzung, Einstufung, Umstufung
- § 13 Allgemeine Grundsätze zur Versetzung
- § 14 Versetzung am Ende der Klassenstufe 5 sowie am Ende der Klassenstufen 7 und 8 des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges
- § 15 Versetzung am Ende der Klassenstufen 7, 8 und 9 des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges
- § 16 Berücksichtigung besonderer Umstände
- § 17 Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei gefährdeter Versetzung oder gefährdetem Abschluss
- § 18 Verfahren in der Orientierungsphase, Einstufung
- § 19 Umstufung in den Klassenstufen 7 bis 9
- § 20 Nichtversetzung, Nichterreichen des Abschlusses
- § 21 Besondere Bestimmungen für ehemalige Schüler/Schülerinnen eines Gymnasiums
- § 22 Zuerkennung des Hauptschulabschlusses nach dem Besuch der Klassenstufe 9 des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges
- § 23 Gleichstellung des Abgangszeugnisses nach dem Besuch der Klassenstufe 8 mit dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 8 eines zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsganges
- Abschnitt V Überspringen, Zurücktreten
- § 23 Überspringen einer Klassenstufe
- § 24 Freiwilliges Zurücktreten
- Abschnitt VI Abschlüsse und Berechtigungen
- § 25 Arten der Abschlüsse und Berechtigungen
- § 26 Hauptschulabschluss
- § 27 Aufnahme in die zweijährigen Berufsfachschulen
- § 28 Mittlerer Bildungsabschluss
- § 29 Mittlerer Bildungsabschluss mit der Berechtigung zum Übergang in eine gymnasiale Oberstufe
- Abschnitt VII Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz
- § 30
- Abschnitt VIII Schlussvorschriften
- § 31 Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
- § 32 Inkrafttreten
- Anlage 1.1
- Anlage 1.2
- Anlage 1.3
- Anlage 2.0
- Anlage 2.1
- Anlage 2.2
- Anlage 2.3
- Anlage 2.4
- Anlage 2.5
- Anlage 2.6
- Anlage 2.7
- Anlage 2.8
- Anlage 2.9
- Anlage 2.10
- Anlage 2.11
- Anlage 2.12
- Anlage 2.13
- Anlage 2.14
- Anlage 2.15
- Anlage 2.17
- Anlage 2.19
- Anlage 2.20
- Anlage 2.21
- Anlage 2.22
- Anlage 2.23
- Anlage 2.24
- Anlage 2.25
- Anlage 2.25a
- Anlage 2.26
- Anlage 2.26a
- Anlage 2.26 b
- Anlage 2.27
- Anlage 2.28
- Anlage 2.29
- Anlage 2.30
- Anlage 2.31
- Anlage 2.32
- Anlage 3
- Anlage 4
- Anlage 5
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