EltBergVO
INHALT
Verordnung über elektrische Anlagen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen (Elektro-Bergverordnung - EltBergVO) Vom 12. Januar 1999
- Verordnung über elektrische Anlagen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen (Elektro-Bergverordnung - EltBergVO) Vom 12. Januar 1999
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Abschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften
- § 3 Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
- § 4 Anzahl der Elektro-Fachkräfte
- § 5 Anforderungen an Elektro-Fachkräfte
- § 6 Erste Hilfe und Verhalten bei Unfällen durch elektrischen Strom
- § 7 Betriebsanweisungen
- § 8 Prüfumfang, Prüfergebnisse, Aufzeichnungen
- Abschnitt 3 Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel unter Tage
- § 9 Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
- § 10 Allgemein zugelassene elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche
- § 11 Kennzeichnung und Stückprüfung explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel und eigensicherer elektrischer Anlagen
- § 12 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme
- § 13 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
- § 14 Wiederkehrende Prüfungen
- § 15 Jahresrevision
- § 16 Instandsetzungen und Änderungen elektrischer Betriebsmittel
- § 17 Sonstige Aufzeichnungen
- § 18 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
- § 19 Arbeiten an Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen
- § 20 Herstellen und Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes vor Arbeitsbeginn
- § 21 Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen
- § 22 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in ungefährdeten Bereichen
- § 23 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in explosionsgefährdeten Bereichen
- § 24 Öffnen von Gehäusen in explosionsgefährdeten Bereichen
- § 25 Maßnahmen bei Auftreten von explosionsfähiger Atmosphäre
- § 26 Messungen in explosionsgefährdeten Bereichen
- § 27 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in sonderbewetterten explosionsgefährdeten Bereichen
- § 28 Wiedereinschalten nach Erdschluß in explosionsgefährdeten Bereichen
- § 29 Unterweisung der Elektro-Fachkräfte im Explosionsschutz
- Abschnitt 4 Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel über Tage
- § 30 Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
- § 31 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
- § 32 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme in besonderen Betrieben und Bereichen
- § 33 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen
- § 34 Wiederkehrende Prüfungen in besonderen Betrieben und Bereichen
- § 35 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
- § 36 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen
- Abschnitt 5 Schlußvorschriften
- § 37 Prüfung durch besonders bestimmte verantwortliche Personen
- § 38 Bekanntmachung der Verordnung
- § 39 Ausnahmen
- § 40 Ordnungswidrigkeiten
- § 41 Übergangsvorschriften
- § 42 Inkrafttreten
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