MPVerfV
INHALT
Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (MPVerfV)
- Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfV)
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 Gegenstand
- § 2 Zuständiger Meisterprüfungsausschuss
- § 3 Beschlussfassung
- § 4 Ausschluss von der Mitwirkung
- § 5 Verschwiegenheit
- § 6 Nichtöffentlichkeit
- § 7 Rücktritt, Nichtteilnahme
- § 8 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
- Abschnitt 2
- Organisation und Vorbereitung der Prüfungsleistungen
- § 9 Organisation der Meisterprüfung
- § 10 Bildung und Zusammensetzung von Prüfungskommissionen, Zuweisung von Prüfungsleistungen, Stellvertretung
- § 11 Zulassung zur Meisterprüfung, Anmeldung zu einer Prüfungsleistung
- § 12 Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen oder Teilleistungsstörungen
- § 13 Befreiungen
- § 14 Einladung zur Prüfung
- Abschnitt 3
- Durchführung der Prüfungsleistungen
- § 15 Prüfungsaufgaben
- § 16 Ausweispflicht, Belehrung und Vorstellung
- § 17 Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung
- § 18 Durchführung des Fachgesprächs, der Ergänzungsprüfung und sonstiger mündlicher Prüfungen, Bewertung
- § 19 Durchführung der Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe und der praktischen Prüfung, Bewertung
- § 20 Durchführung schriftlicher Prüfungen, Bewertung
- § 21 Bewertung der Prüfungsleistungen und Berechnung der Prüfungsergebnisse in den Teilen der Meisterprüfung
- Abschnitt 4
- Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Wiederholung, Dokumentation
- § 22 Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Bescheinigungen von Schwerpunkten sowie zum Gesamtergebnis
- § 23 Wiederholung der Meisterprüfung
- § 24 Niederschrift
- § 25 Prüfungsunterlagen
- Abschnitt 5
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 26 Übergangsvorschrift
- Anlage 1 (zu § 21) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
- Anlage 2 (zu § 22 Absatz 3) Zeugnisinhalte
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