GEIG
INHALT
Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität* (GEIG)
- Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität* (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG)
- Eingangsformel
- Abschnitt 1
- Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 An das Gebäude angrenzende Stellplätze
- § 4 Leitungsinfrastruktur
- § 5 Errichtung eines Ladepunktes
- Abschnitt 3
- Zu errichtende Gebäude
- § 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen
- § 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen
- Abschnitt 4
- Bestehende Gebäude
- § 8 Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
- § 9 Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
- § 10 Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen
- Abschnitt 5
- Gemischt genutzte Gebäude, Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier, Unternehmererklärung und Ausnahmen
- § 11 Gemischt genutzte Gebäude
- § 12 Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier
- § 13 Unternehmererklärung
- § 14 Ausnahmen
- Abschnitt 6
- Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 15 Bußgeldvorschriften
- § 16 Übergangsvorschriften
- § 17 Inkrafttreten
Feedback