5. BImSchV
INHALT
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV)
- Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)
- Eingangsformel
- Abschnitt 1
- Bestellung von Beauftragten
- § 1 Pflicht zur Bestellung
- § 2 Mehrere Beauftragte
- § 3 Gemeinsamer Beauftragter
- § 4 Beauftragter für Konzerne
- § 5 Nicht betriebsangehörige Beauftragte
- § 6 Ausnahmen
- Abschnitt 2
- Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten
- § 7 Anforderungen an die Fachkunde
- § 8 Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen
- § 9 Anforderungen an die Fortbildung
- § 10 Anforderungen an die Zuverlässigkeit
- § 10a Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen
- Abschnitt 3
- Schlußvorschriften
- § 11 Übergangsregelung
- § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlußformel
- Anhang I (zu § 1 Absatz 1)
- Anhang II
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