HSOG-DVO
INHALT
Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes (HSOG-DVO) Vom 12. Juni 2007
- Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes (HSOG-DVO) Vom 12. Juni 2007
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- ERSTER TEIL Zuweisung von Aufgaben der Gefahrenabwehr an die allgemeinen Ordnungsbehörden
- § 1 Aufgabenwahrnehmung der allgemeinen Ordnungsbehörden
- ZWEITER TEIL Organisation und Zuständigkeit der Polizeibehörden
- § 2 Aufgabenwahrnehmung der Polizeibehörden
- § 3 Polizeibehörden
- § 4 Landespolizeipräsidium
- § 5 Polizeipräsidien
- § 6 Hessisches Landeskriminalamt
- § 7 Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium
- § 8 Hessisches Polizeipräsidium für Technik
- § 9 Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als Polizeibehörde im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
- DRITTER TEIL Ausbildung und Bestellung von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten
- § 10 Ausbildung
- § 11 Bedienstete der Forst- und Fischereiverwaltung
- § 12 Bedienstete der Gewerbe-, Preis- oder Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheits- oder Veterinäraufsicht
- § 12a Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugs
- § 13 Wachpolizei
- VIERTER TEIL Prüffristen bei gefahrenabwehrbehördlicher und polizeilicher Datenspeicherung
- § 14 Regelmäßige Überprüfung
- § 15 Prüffristen bei tatverdächtigen Personen
- § 16 Prüffristen bei vermissten und sonstigen Personen
- § 17 Beginn der Prüffrist
- § 18 Zuständige Stellen
- FÜNFTER TEIL Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst und Aufwandsentschädigung
- § 19 Aufnahme
- § 20 Aufwandsentschädigung
- SECHSTER TEIL Datenverarbeitung bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung
- § 21 Datenverarbeitung durch die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder
- SIEBENTER TEIL Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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