JAO
INHALT
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO -) Vom 25. Oktober 2004
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO -) Vom 25. Oktober 2004
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- ERSTER TEIL Juristisches Studium und staatliche Pflichtfachprüfung
- § 1 Durchführung der praktischen Studienzeiten
- § 2 Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen
- § 3 Anrechnung von Leistungsnachweisen
- § 4 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
- § 5 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
- § 6 Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten
- § 7 Die mündliche Prüfung
- § 8 Prüfungsniederschrift
- § 9 Einsicht in Prüfungsarbeiten
- ZWEITER TEIL Der juristische Vorbereitungsdienst
- Erster Abschnitt Allgemeines
- § 10 Zuständigkeiten und Dienstaufsicht
- § 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
- § 12 Urlaub und Erkrankungen
- § 13 Nebentätigkeit
- § 14 Gastweise Ausbildung und Übernahme aus anderen Bundesländern
- § 15 Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
- Zweiter Abschnitt Die Ausbildung in den Ausbildungsstellen
- § 16 Aufgaben während der Ausbildung
- § 17 Dienstzeiten
- § 18 Ausbildungsnachweise und Zeugnisse
- § 19 Ausbildende Behörde
- § 20 Abweichende Gestaltung der Pflichtausbildung in der Verwaltung
- § 21 Abweichende Gestaltung der Pflichtausbildung in der Rechtsanwaltsstation
- § 22 Pflichtausbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
- § 23 Wahlstation
- Dritter Abschnitt Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften
- § 24 Einführungsarbeitsgemeinschaften
- § 25 Anwaltslehrgang
- § 26 Pflichtarbeitsgemeinschaften
- § 27 Lehrgang im Arbeitsrecht
- § 28 Arbeitstagungen
- DRITTER TEIL Die zweite juristische Staatsprüfung
- § 29
- § 30 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
- § 31 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
- § 32 Bekanntgabe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten
- § 33 Die mündliche Prüfung
- § 34 Prüfungsniederschrift
- § 35 Einsicht in die Prüfungsarbeiten
- § 36 (aufgehoben)
- § 37 (aufgehoben)
- § 38 Übergangsvorschriften
- § 39 Inkrafttreten
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