HPPVO
INHALT
Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung (Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - HPPVO) Vom 18. Dezember 2006
- Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung (Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - HPPVO) Vom 18. Dezember 2006
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Erster Teil Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Prüfberechtigte und Prüfsachverständige
- § 3 Voraussetzungen der Anerkennung
- § 4 Allgemeine Voraussetzungen
- § 5 Allgemeine Pflichten
- § 6 Anerkennungsverfahren
- § 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
- § 8 Führung der Bezeichnung
- § 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
- Zweiter Teil Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit, Prüfämter, Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten und kerntechnischer Anlagen
- Erster Abschnitt Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit
- § 10 Besondere Voraussetzungen
- § 11 Anerkennungsbehörde und Prüfungsausschuss
- § 12 Prüfungsverfahren
- § 12a Überprüfung des fachlichen Werdegangs
- § 12b Schriftliche Prüfung
- § 12c Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
- § 12d Rücktritt
- § 13 Aufgabenerledigung
- Zweiter Abschnitt Prüfämter, Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten und kerntechnischer Anlagen
- § 14 Prüfämter
- § 15 Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten und kerntechnischer Anlagen
- Dritter Teil Prüfsachverständige für Brandschutz
- § 16 Besondere Voraussetzungen
- § 17 Prüfungsausschuss und Anerkennungsbehörde
- § 18 Prüfungsverfahren
- § 19 Aufgabenerledigung
- Vierter Teil Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden
- § 20 Besondere Voraussetzungen, Anerkennungsbehörde
- § 21 Fachrichtungen
- § 22 Aufgabenerledigung
- Fünfter Teil Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau
- § 23 Besondere Voraussetzungen
- § 24 Verfahren und Anerkennungsbehörde
- § 25 Aufgabenerledigung
- Sechster Teil Prüfsachverständige für Vermessungswesen
- § 26 Besondere Voraussetzungen, Anerkennungsbehörde
- § 27 Aufgabenerledigung
- Siebenter Teil Prüfsachverständige für Energieerzeugungsanlagen
- § 28 Besondere Voraussetzungen
- § 29 Aufgabenerledigung
- Achter Teil Vergütung
- Erster Abschnitt Vergütung der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit
- § 30 Allgemeines
- § 31 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen
- § 32 Berechnungsart der Vergütung
- § 33 Höhe der Vergütung
- § 34 Abrechnungsstelle
- § 35 Vergütung der Prüfämter
- § 36 Umsatzsteuer, Fälligkeit
- Zweiter Abschnitt Vergütungen anderer Prüfsachverständiger
- § 37 Vergütung der Prüfsachverständigen für Brandschutz
- § 38 Vergütung der Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden
- § 39 Vergütung der Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau
- § 40 Vergütung der Prüfsachverständigen für Vermessungswesen
- § 41 Vergütung der Prüfsachverständigen für Energieerzeugungsanlagen
- Neunter Teil Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 42 Ordnungswidrigkeiten
- § 43 Übergangsvorschriften
- § 44 Aufhebung von Vorschriften
- § 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage
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