BaMaV RP
INHALT
Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter Vom 12. September 2007
- Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter Vom 12. September 2007
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Anwendungsbereich, Zweck der Ersten Staatsprüfungen
- § 2 Fächer
- § 3 Bestandteile der Anerkennung
- Teil 2 Voraussetzungen für die Anerkennung
- § 4 Allgemeine Voraussetzungen der Anerkennung
- § 5 Strukturelle Anforderungen für die Anerkennung
- § 6 Leistungspunkte, Ermittlung der Prüfungsnoten
- § 7 Eignungsprüfungen
- Teil 3 Schulpraktika
- § 8 Ziele der Schulpraktika
- § 9 Durchführung und Bewertung der Schulpraktika
- Teil 4 Anerkennung als Erste Staatsprüfung
- § 10 Anerkennung als Erste Staatsprüfung
- § 11 Bescheinigung über die Anerkennung als Erste Staatsprüfung
- Teil 5 Schlussbestimmung
- § 12 Inkrafttreten
- Anlage 1
- Anlage 2
- 1. Umfang der schulpraktischen Ausbildung
- 2. Gliederung der schulpraktischen Ausbildung
- 3. Inhalte und Ziele der schulpraktischen Ausbildung
- 4. Leistungspunkte
- 5. Zuständigkeiten für die Durchführung der Schulpraktika
- 6. Pflichten der Studierenden
- 7. Praktikumsleistungen
- 8. Bewertungen der Praktikumsleistungen, Wiederholungen der Praktika
- 9. Versäumnisse, Krankheit
- 10. Angebot und Auswahl der Praktikumsplätze
- 11. Regelungen für Praktika an außerschulischen Lern- oder Ausbildungsorten
Feedback