Monitoring Gesetzessammlung

Zust§112OWiGV TH

DE - Landesrecht Thüringen
Thüringer Gesetz über die Zuständigkeit des Präsidenten des Landtags für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Vom 17. Juli 1997

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