WerkstoffPrAusbV
INHALT
Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin* (WerkstoffPrAusbV)
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin*
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Teil 1
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Dauer der Berufsausbildung
- § 3 Struktur der Berufsausbildung
- § 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 5 Durchführung der Berufsausbildung
- Teil 2
- Fachrichtungsspezifische Vorschriften
- Teil 2.1
- Fachrichtung Metalltechnik
- § 6 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
- § 7 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
- § 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
- § 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Metalltechnik
- Teil 2.2
- Fachrichtung Kunststofftechnik
- § 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
- § 11 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
- § 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
- § 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Kunststofftechnik
- Teil 2.3
- Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
- § 14 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
- § 15 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
- § 16 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
- § 17 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
- Teil 2.4
- Fachrichtung Systemtechnik
- § 18 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
- § 19 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
- § 20 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
- § 21 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Systemtechnik
- Teil 3
- Schlussvorschriften
- § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
- Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich der Zerstörungsfreien Prüfung (ZfP) nach DIN EN ISO 9712*
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