TierSchlV
INHALT
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (TierSchlV)
- Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)
- Eingangsformel
- Abschnitt 1
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Allgemeine Grundsätze
- § 4 Sachkunde
- § 5 Treiben und Befördern von Tieren innerhalb eines Schlachthofes
- Abschnitt 2
- Vorschriften über Schlachthöfe
- § 6 Anforderungen an die Ausstattung
- § 7 Allgemeine Vorschriften über das Betreuen von Tieren
- § 8 Betreuen von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden
- Abschnitt 3
- Vorschriften über das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren
- § 9 Aufbewahren von Fischen
- § 10 Aufbewahren von Krebstieren
- Abschnitt 4
- Vorschriften über das Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren
- § 11 Ruhigstellen warmblütiger Tiere
- § 12 Betäuben, Schlachten und Töten
- § 13 Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren
- § 14 Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten
- § 15 Entsprechende Anwendung von EU-Vorschriften
- Abschnitt 5
- Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
- § 16 Ordnungswidrigkeiten
- § 17 Übergangsbestimmungen
- § 18 Aufheben von Vorschriften
- § 19 Inkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 (zu § 12 Absatz 3 und 10) Abweichende und zusätzliche Bestimmungen zu den zulässigen Betäubungsverfahren nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
- Anlage 2 (zu § 12 Absatz 6) Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt
Feedback