SVG§63V
INHALT
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes* (SVG§63V)
- Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes*
- § 1 Flugdienst
- § 2 Fliegendes Personal
- § 3 Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
- § 4 Springendes Personal der Luftlandetruppen
- § 5 Sprungdienst
- § 6 Soldaten im Bergrettungsdienst
- § 7 Kampfschwimmer und Minentaucher
- § 8 Minendemonteure
- § 9 Versuchspersonal für die Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln
- § 10 Munitionsuntersuchungspersonal
- § 11 Besonders gefährlicher Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen
- § 12 U-Boot-Besatzungen
- § 13 Helm- und Schwimmtaucher
- § 14 Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
- § 15 Angehörige des Kommandos Spezialkräfte
- § 16 Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr
- § 17 Inkrafttreten
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