StrlSchG
INHALT
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
- Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
- Inhaltsübersicht
- Teil 1
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungs- und Geltungsbereich
- § 2 Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien
- § 3 Begriff der radioaktiven Stoffe
- § 4 Tätigkeiten, Tätigkeitsarten
- § 5 Sonstige Begriffsbestimmungen
- Teil 2
- Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
- Kapitel 1
- Strahlenschutzgrundsätze
- § 6 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermächtigung
- § 7 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeitsart; Verordnungsermächtigung
- § 8 Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung
- § 9 Dosisbegrenzung
- Kapitel 2
- Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
- Abschnitt 1
- Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
- § 10 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
- § 11 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
- Abschnitt 2
- Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
- § 12 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten
- § 13 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
- § 14 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
- § 15 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde
- § 16 Erforderliche Unterlagen
- § 17 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
- § 18 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
- § 19 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
- § 20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung
- § 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
- § 22 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
- § 23 Verhältnis zur Verordnung (EU) 2017/745
- § 24 Verordnungsermächtigungen
- Abschnitt 3
- Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen oder im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
- § 25 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
- § 26 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
- Abschnitt 4
- Beförderung radioaktiver Stoffe; grenzüberschreitende Verbringung
- § 27 Genehmigungsbedürftige Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe
- § 28 Genehmigungsfreie Beförderung
- § 29 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
- § 30 Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
- Abschnitt 5
- Medizinische Forschung
- § 31 Genehmigungsbedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
- § 32 Anzeigebedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
- § 33 Prüfung der Anzeige durch die zuständige Behörde
- § 34 Untersagung der angezeigten Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
- § 35 Deckungsvorsorge bei der anzeigebedürftigen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
- § 36 Ethikkommission
- § 37 Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 6
- Schutz des Verbrauchers bei Zusatz radioaktiver Stoffe und Aktivierung; bauartzugelassene Vorrichtungen
- Unterabschnitt 1
- Rechtfertigung
- § 38 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit Konsumgütern oder bauartzugelassenen Vorrichtungen; Verordnungsermächtigung
- Unterabschnitt 2
- Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung
- § 39 Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung
- § 40 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung
- § 41 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung
- § 42 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern
- § 43 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der grenzüber- schreitenden Verbringung von Konsumgütern
- § 44 Rückführung von Konsumgütern
- Unterabschnitt 3
- Bauartzulassung
- § 45 Bauartzugelassene Vorrichtungen
- § 46 Verfahren der Bauartzulassung
- § 47 Zulassungsschein
- § 48 Verwendung oder Betrieb bauartzugelassener Vorrichtungen
- § 49 Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 7
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit kosmischer Strahlung
- § 50 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen
- § 51 Prüfung des angezeigten Betriebs von Luftfahrzeugen
- § 52 Anzeigebedürftiger Betrieb von Raumfahrzeugen
- § 53 Prüfung des angezeigten Betriebs von Raumfahrzeugen
- § 54 Beendigung der angezeigten Tätigkeit
- Abschnitt 8
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität
- Unterabschnitt 1
- Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität
- § 55 Abschätzung der Exposition
- § 56 Anzeige
- § 57 Prüfung der angezeigten Tätigkeit
- § 58 Beendigung der angezeigten Tätigkeit
- § 59 Externe Tätigkeit
- Unterabschnitt 2
- Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien
- § 60 Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen
- § 61 Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände; Verordnungsermächtigung
- § 62 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung; Verordnungsermächtigung
- § 63 In der Überwachung verbleibende Rückstände; Verordnungsermächtigung
- § 64 Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken
- § 65 Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermächtigung
- § 66 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
- Abschnitt 9
- Ausnahme
- § 67 Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige
- Kapitel 3
- Freigabe
- § 68 Verordnungsermächtigung; Verwendungs- und Verwertungsverbot
- Kapitel 4
- Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
- § 69 Strahlenschutzverantwortlicher
- § 70 Strahlenschutzbeauftragter
- § 71 Betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz
- § 72 Weitere Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten; Verordnungsermächtigung
- § 73 Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlenschutzanweisung
- § 74 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen
- § 75 Überprüfung der Zuverlässigkeit
- Kapitel 5
- Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten
- § 76 Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strahlenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche; Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körperdosis
- § 77 Grenzwert für die Berufslebensdosis
- § 78 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen
- § 79 Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition; Führung einer Gesundheitsakte
- § 80 Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung
- § 81 Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
- § 82 Verordnungsermächtigung für Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen im Zusammenhang mit Störfällen und Notfällen
- § 83 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
- § 84 Früherkennung; Verordnungsermächtigung
- § 85 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung
- § 86 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
- § 87 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheilkunde
- § 88 Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verordnungsermächtigungen
- § 89 Verordnungsermächtigungen zu der Sicherheit von Strahlungsquellen
- Kapitel 6
- Melde- und Informationspflichten
- § 90 Verordnungsermächtigung für Pflichten, Aufgaben und Befugnisse bei Vorkommnissen; Aufzeichnungs-, Übermittlungs- und Aufbewahrungspflichten
- § 91 Verordnungsermächtigung für Informationspflichten des Herstellers oder Lieferanten von Geräten
- Teil 3
- Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
- Kapitel 1
- Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder
- Abschnitt 1
- Notfallschutzgrundsätze
- § 92 Notfallschutzgrundsätze
- Abschnitt 2
- Referenz-, Dosis- und Kontaminationswerte; Abfälle und Anlagen
- § 93 Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen
- § 94 Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen
- § 95 Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge eines Notfalls kontaminiert sein können, Errichtung und Betrieb von Anlagen; Verordnungsermächtigungen
- § 95a Auskunftsverlangen, Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
- § 96 Eilverordnungen
- Abschnitt 3
- Notfallvorsorge
- § 97 Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne
- § 98 Allgemeiner Notfallplan des Bundes
- § 99 Besondere Notfallpläne des Bundes
- § 100 Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder
- § 101 Externe Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential
- § 102 Notfallübungen
- § 103 Überprüfung und Änderung der Notfallpläne
- § 104 Beschaffung von Schutzwirkstoffen
- § 105 Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen
- Abschnitt 4
- Radiologische Lage, Notfallreaktion
- § 106 Radiologisches Lagezentrum des Bundes
- § 107 Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung der radiologischen Lage
- § 108 Radiologisches Lagebild
- § 109 Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden
- § 110 Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen
- § 111 Dosisabschätzung, Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, Anpassung der Notfallplanungen bei überregionalen und regionalen Notfällen
- § 112 Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen
- Kapitel 2
- Schutz der Einsatzkräfte
- § 113 Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge
- § 114 Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen
- § 115 Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte
- § 116 Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen
- § 117 Verordnungsermächtigungen zum Schutz der Einsatzkräfte
- Teil 4
- Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen
- Kapitel 1
- Nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen
- § 118 Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen
- § 119 Radiologische Lage, Maßnahmen, Zusammenarbeit und Abstimmung in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation
- § 120 Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen
- Kapitel 2
- Schutz vor Radon
- Abschnitt 1
- Gemeinsame Vorschriften
- § 121 Festlegung von Gebieten; Verordnungsermächtigung
- § 122 Radonmaßnahmenplan
- § 123 Maßnahmen an Gebäuden; Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 2
- Schutz vor Radon in Aufenthaltsräumen
- § 124 Referenzwert; Verordnungsermächtigung
- § 125 Unterrichtung der Bevölkerung; Reduzierung der Radonkonzentration
- Abschnitt 3
- Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen
- § 126 Referenzwert
- § 127 Messung der Radonkonzentration
- § 128 Reduzierung der Radonkonzentration
- § 129 Anmeldung
- § 130 Abschätzung der Exposition
- § 131 Beruflicher Strahlenschutz
- § 131a Aufgabe oder Änderung des angemeldeten Arbeitsplatzes
- § 132 Verordnungsermächtigung
- Kapitel 3
- Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
- § 133 Referenzwert
- § 134 Bestimmung der spezifischen Aktivität
- § 135 Maßnahmen; Verordnungsermächtigung
- Kapitel 4
- Radioaktiv kontaminierte Gebiete
- Abschnitt 1
- Radioaktive Altlasten
- § 136 Begriff der radioaktiven Altlast; Verordnungsermächtigung
- § 137 Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten
- § 138 Verdacht auf radioaktive Altlasten
- § 139 Behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen; Verordnungsermächtigung
- § 140 Weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen
- § 141 Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rückständen
- § 142 Information der Öffentlichkeit; Erfassung
- § 143 Sanierungsplanung; Verordnungsermächtigung
- § 144 Behördliche Sanierungsplanung
- § 145 Schutz von Arbeitskräften; Verordnungsermächtigung
- § 146 Kosten; Ausgleichsanspruch
- § 147 Wertausgleich; Verordnungsermächtigung
- § 148 Sonstige bergbauliche und industrielle Hinterlassenschaften
- § 149 Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus; Verordnungsermächtigung
- § 150 Verhältnis zu anderen Vorschriften
- Abschnitt 2
- Infolge eines Notfalls kontaminierte Gebiete
- § 151 Kontaminierte Gebiete in einer Notfallexpositionssituation; Verordnungsermächtigungen
- § 152 Kontaminierte Gebiete in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen
- Kapitel 5
- Sonstige bestehende Expositionssituationen
- § 153 Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositionssituationen
- § 154 Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation
- § 155 Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Referenzwerten
- § 156 Maßnahmen
- § 157 Kosten; Ausgleichsanspruch
- § 158 Information
- § 159 Anmeldung; Anwendung der Bestimmungen zu geplanten Expositionssituationen; Verordnungsermächtigung
- § 160 Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4
- Teil 5
- Expositionssituationsübergreifende Vorschriften
- Kapitel 1
- Überwachung der Umweltradioaktivität
- § 161 Aufgaben des Bundes
- § 162 Aufgaben der Länder
- § 163 Integriertes Mess- und Informationssystem des Bundes
- § 164 Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates
- § 165 Betretungsrecht und Probenahme
- Kapitel 2
- Weitere Vorschriften
- § 166 Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition
- § 167 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition
- § 168 Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis
- § 169 Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung
- § 170 Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung
- § 171 Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass
- § 172 Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermächtigung
- § 173 Verordnungsermächtigungen für Mitteilungspflichten bei Fund und Erlangung
- § 174 Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall
- § 175 Dosis- und Messgrößen; Verordnungsermächtigung
- § 176 Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden
- § 177 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
- Teil 6
- Strahlenschutzrechtliche Aufsicht, Verwaltungsverfahren
- § 178 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht
- § 179 Anwendung des Atomgesetzes; Anordnungsbefugnis
- § 180 Aufsichtsprogramm; Verordnungsermächtigung
- § 181 Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 182 Schriftform, elektronische Kommunikation
- § 183 Kosten; Verordnungsermächtigung
- Teil 7
- Verwaltungsbehörden
- § 184 Zuständigkeit der Landesbehörden
- § 185 Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz; Verordnungsermächtigung
- § 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
- § 187 Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
- § 188 Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung
- § 189 Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes
- § 190 Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes
- § 191 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
- § 192 Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden des Bundes bei Aufgaben des Notfallschutzes und der Überwachung der Umweltradioaktivität; Verordnungsermächtigung
- § 193 Informationsübermittlung
- § 193a Ausstattung der zuständigen Behörden
- Teil 8
- Schlussbestimmungen
- Kapitel 1
- Bußgeldvorschriften
- § 194 Bußgeldvorschriften
- § 195 Einziehung
- Kapitel 2
- Übergangsvorschriften
- § 196 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10)
- § 197 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12)
- § 198 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 12)
- § 199 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17)
- § 200 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19)
- § 201 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 22)
- § 202 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 25)
- § 203 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26)
- § 204 Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 27)
- § 205 Medizinische Forschung (§§ 31, 32)
- § 206 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung (§ 40)
- § 207 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern (§ 42)
- § 208 Bauartzulassung (§ 45)
- § 209 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50)
- § 210 Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56)
- § 211 Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70)
- § 212 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen; Ermittlung der Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80)
- § 213 Zulassung der Früherkennung (§ 84)
- § 214 Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129)
- § 215 Radioaktive Altlasten
- § 216 Bestimmung von Messstellen (§ 169)
- § 217 Bestimmung von Sachverständigen (§ 172)
- § 218 Genehmigungsfreier Umgang mit Geräten, keramischen Gegenständen, Porzellan- und Glaswaren oder elektronischen Bauteilen sowie sonstigen Produkten
- Anlage 1 (zu § 5 Absatz 32) Rückstände nach § 5 Absatz 32
- Anlage 2 (zu § 16, § 25 Absatz 2, § 40 Absatz 4, § 46 Absatz 1) Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen
- Anlage 3 (zu § 55 Absatz 1) Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1
- Anlage 4 (zu § 97 Absatz 5) Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Dokumente
- Anlage 5 (zu § 98) Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des Bundes
- Anlage 6 (zu § 99) Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne des Bundes
- Anlage 7 (zu § 112) Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen
- Anlage 8 (zu § 127 Absatz 1 Nummer 2) Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon
- Anlage 9 (zu § 134 Absatz 1) Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen
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