SolvV
INHALT
Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen 1 (SolvV)
- Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen1 (Solvabilitätsverordnung - SolvV)
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Teil 1
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Anträge und Anzeigen
- Teil 2
- Nähere Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Institute und Gruppen
- Kapitel 1
- Interne Ansätze
- Abschnitt 1
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 Prüfungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen
- § 4 Maßnahmen bei Mängeln bei der Risikoerfassung oder der Nichteinhaltung der Anforderungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen
- § 5 Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche Benchmarking bei der Anwendung interner Ansätze
- § 6 Aufsichtliches Benchmarking interner Ansätze
- Abschnitt 2
- Ergänzende Regelungen zum IRB-Ansatz
- § 7 IRB-Ansatz-Eignungsprüfungen für interne Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle
- § 8 Zeitraum für die Umsetzung des IRB-Ansatzes
- § 9 Anforderungen an die Umsetzung des IRB-Ansatzes
- § 10 IRB-Ansatz-Schwellen; aufsichtlicher Referenzpunkt
- § 11 Berechnung des Abdeckungsgrads
- § 12 Im Zähler für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigende IRB-Ansatz-Positionen
- § 13 Im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigende Positionen; Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad
- § 14 Auslaufender Geschäftsbereich; Neugeschäft; zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft
- § 15 Dauerhafte Ausnahme von der Anwendung des IRB-Ansatzes für steuererhebende Kirchen und Religionsgesellschaften
- § 16 Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug
- § 17 Berücksichtigungsfähige Arten von Beteiligungen für die Ausnahme von der Anwendung des IRB-Ansatzes bis 31. Dezember 2017
- Abschnitt 3
- Ergänzende Regelungen zur IMM
- § 18 IMM-Eignungsprüfung
- Abschnitt 4
- Ergänzende Regelungen zu internen Einstufungsverfahren
- § 19 Eignungsprüfungen für interne Einstufungsverfahren
- Abschnitt 5
- Ergänzende Regelungen zu operationellen Risiken
- § 20 AMA-Eignungsprüfung
- Abschnitt 6
- Ergänzende Regelungen zu internen Modellen für Marktrisiken
- § 21 Interne Modelle-Eignungsprüfung
- Kapitel 2
- Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts
- § 22 Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien
- Kapitel 3
- Nähere Bestimmungen zu den Übergangsvorschriften für die Eigenmittelanforderungen
- § 23 Prozentsätze für die Kapitalquoten
- Teil 3
- Nähere Bestimmungen zur Ermittlung der Eigenmittel
- Kapitel 1
- Nähere Bestimmungen zu den Übergangsvorschriften für die Ermittlung der Eigenmittel
- § 24 Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz ausgewiesenen nicht realisierten Verlusten aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
- § 25 Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz ausgewiesenen nicht realisierten Gewinnen aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
- § 26 Prozentsätze für die Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital und Ergänzungskapital
- § 27 Prozentsätze für die Anerkennung von nicht als Minderheitenbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital
- § 28 Faktoren für die Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital sowie Ergänzungskapital
- § 29 Prozentsätze für Abzüge nach den Artikeln 32 bis 36, 56 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
- § 30 Prozentsatz für die Anpassung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 49 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
- § 31 Prozentsätze für die Begrenzung der unter Bestandsschutz fallenden Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals nach Artikel 484 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
- Kapitel 2
- Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Gruppen
- § 32 Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes
- Teil 4
- Nähere Bestimmungen zu den Kapitalpuffern
- Kapitel 1
- Antizyklischer Kapitalpuffer
- § 33 Festlegung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer
- § 34 Veröffentlichung der Quote
- § 35 Zusätzliche Veröffentlichungen für Quoten in Drittstaaten
- § 36 Maßgebliche Risikopositionen
- Kapitel 2
- Kapitalpuffer für systemische Risiken
- § 36a Berechnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken
- Kapitel 3
- Kombinierte Kapitalpufferanforderung
- § 37 Maximal ausschüttungsfähiger Betrag
- Kapitel 4
- Puffer der Verschuldungsquote
- § 37a Maximal ausschüttungsfähiger Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote
- Teil 5
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 38 Übergangsvorschriften
- § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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