See-BV
INHALT
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt* (See-BV)
- Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt* (Seeleute-Befähigungsverordnung - See-BV)
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Teil 1
- Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 1
- Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Zuständigkeiten
- § 4 Muster für Bescheinigungen
- Abschnitt 2
- Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen
- § 5 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen
- § 6 Mindestalter
- § 7 Persönliche Eignung
- § 8 Befristungen
- § 9 Einschränkungen
- Abschnitt 3
- Berufseingangsprüfungen, berufsrechtliche Akkreditierung und Qualitätssicherung
- Unterabschnitt 1
- Berufseingangsprüfungen für Kapitäne und Schiffsoffiziere
- § 10 Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung
- § 11 Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen
- § 12 Qualitätssicherung
- § 13 (weggefallen)
- § 14 Aussetzen der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen
- Unterabschnitt 2
- Zulassung von Lehrgängen
- § 15 Anforderungen an Lehrgänge
- § 16 Zulassung von Lehrgängen
- § 17 Teilnehmerverzeichnis
- Unterabschnitt 3
- Seefahrtzeiten und Tätigkeiten
- § 18 Seefahrtzeiten und Schiffe
- § 19 Zugelassene Tätigkeiten
- Abschnitt 4
- Ausländische Zeugnisse und Nachweise
- § 20 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 21 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten
- § 22 Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise
- Abschnitt 5
- Sonstige allgemeine Bestimmungen
- § 23 Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen
- § 24 Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen
- § 25 Ausnahmegenehmigungen
- § 26 Mitführungspflicht
- § 27 Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch
- Teil 2
- Befähigungen für den Decksbereich
- Abschnitt 1
- Nautischer Schiffsdienst ausgenommen Fischereifahrzeuge
- § 28 Anforderungen an Seefahrtzeiten
- § 29 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
- § 30 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
- § 31 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
- Abschnitt 2
- Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
- § 32 Anforderungen an Seefahrtzeiten
- § 33 Befähigungszeugnisse
- § 34 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
- Abschnitt 3
- Seefunkdienst
- § 35 Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
- § 36 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
- Teil 3
- Befähigungen für den technischen Bereich
- § 37 Anforderungen an Seefahrtzeiten
- Abschnitt 1
- Technischer Schiffsdienst
- § 38 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
- § 39 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
- § 40 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
- Abschnitt 2
- Elektrotechnischer Schiffsdienst
- § 41 Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis
- § 42 Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises
- Teil 4
- Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb
- § 43 Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker
- Teil 5
- Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr
- § 44 Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)
- § 45 Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten
- § 46 Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
- § 47 Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)
- § 48 Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)
- Teil 6
- Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
- Abschnitt 1
- Befähigungen für den Schiffsdienst auf Tankschiffen
- § 49 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen
- § 50 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen
- Abschnitt 2
- Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
- § 50a Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
- Abschnitt 3
- Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
- § 50b Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
- Abschnitt 4
- Befähigungen für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
- § 51 Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
- Teil 7
- Aufrechterhaltung der Befähigung
- § 52 Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen
- § 53 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen
- § 54 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen
- § 55 (weggefallen)
- Teil 8
- Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
- § 56 Entzug von Befähigungszeugnissen
- § 57 Ruhen von Befähigungszeugnissen
- § 58 Vollzug
- § 59 Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
- § 60 Vollzugshilfe
- § 61 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
- Teil 9
- Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
- § 62 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis)
- Teil 10
- Datenschutz
- § 63 Umgang mit personenbezogenen Daten
- Teil 11
- Schlussbestimmungen
- § 64 Übergangsbestimmungen
- § 65 Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
- § 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1 (zu § 2) Abkürzungen
- Anlage 2 (zu § 5) Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht
- Anlage 3 (zu § 30) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100
- Anlage 4 (zu den §§ 31, 40 und 53) Prüfungsordnung des Bundesamtes
- Anlage 5 (zu § 34) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
- Anlage 6 (zu den §§ 39, 40) Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung
- Anlage 6a (zu § 42) Anforderungen an die Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung
- Anlage 7 (zu § 39) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten
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