RheinSchPersV
INHALT
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV)
- Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (Schiffspersonalverordnung-Rhein - RheinSchPersV)
- Inhaltsverzeichnis
- Teil I
- Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 1
- Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
- § 1.01 Begriffsbestimmungen
- § 1.02 Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
- § 1.03 Dienstanweisungen
- Teil II
- Besatzungsvorschriften
- Kapitel 2
- Allgemeine Bestimmungen für Teil II
- § 2.01 Geltungsbereich
- § 2.02 Allgemeines
- Kapitel 3
- Bestimmungen für alle Fahrzeugarten
- Abschnitt 1
- Befähigung der Besatzungsmitglieder
- § 3.01 Beschreibung der Befähigungen
- Unterabschnitt 1
- Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung
- § 3.02 Voraussetzungen für die Befähigung
- § 3.03 Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder
- § 3.04 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
- Unterabschnitt 2
- Art des Nachweises der Befähigung
- § 3.05 Nachweis der Befähigung
- § 3.06 Schifferdienstbuch
- § 3.07 Gültigkeit des Schifferdienstbuches
- Unterabschnitt 3
- Fahrzeit
- § 3.08 Anrechnung der Fahrzeiten
- § 3.09 Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten
- Abschnitt 2
- Mindestruhezeit
- § 3.10 Betriebsformen
- § 3.11 Mindestruhezeit
- § 3.12 Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform
- § 3.13 Bordbuch – Fahrtenschreiber
- Abschnitt 3
- Mindestbesatzung an Bord
- § 3.14 Ausrüstung der Schiffe
- § 3.15 Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote
- § 3.16 Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen
- § 3.17 Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
- § 3.18 Nichterfüllung der Ausrüstung nach § 3.14
- § 3.19 Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
- § 3.20 Mindestbesatzung von Seeschiffen
- § 3.21 Mindestbesatzung von Kanalpenichen
- § 3.22 Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
- § 3.23 Ausnahme
- Kapitel 4
- Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern
- § 4.01 Verweis auf die Bestimmungen des ADN
- Kapitel 4a
- Ergänzende Bestimmungen über die Sachkunde der Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
- § 4a.01 Sachkunde und Einweisung
- § 4a.02 Bescheinigung
- § 4a.03 Lehrgang und Prüfung
- § 4a.04 Gültigkeit und Verlängerung der Bescheinigung
- § 4a.05 Zuständigkeit
- Kapitel 5
- Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
- § 5.01 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
- Abschnitt 1
- Anforderungen für den Erwerb und den Nachweis der Befähigungen
- § 5.02 Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt
- § 5.03 Basislehrgang für Sachkundige
- § 5.04 Auffrischungslehrgang für Sachkundige
- § 5.05 Ersthelfer
- § 5.06 Atemschutzgeräteträger
- § 5.07 Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger
- § 5.08 Art des Nachweises der Befähigung
- Abschnitt 2
- Anforderungen an den Betrieb der Fahrgastschiffe
- § 5.09 Anzahl des Sicherheitspersonals
- § 5.10 Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen
- § 5.11 Aufsicht
- Teil III
- Patentvorschriften
- Kapitel 6
- Allgemeine Bestimmungen für Teil III
- § 6.01 Geltungsbereich
- § 6.02 Schifferpatentpflicht
- § 6.03 Radarpatentpflicht
- § 6.04 Patentarten
- Kapitel 7
- Bestimmungen über die Schifferpatente
- Abschnitt 1
- Erwerb der Befähigungen
- Unterabschnitt 1
- Patentarten
- § 7.01 Großes Patent
- § 7.02 Kleines Patent
- § 7.03 Sportpatent
- § 7.04 Behördenpatent
- Unterabschnitt 2
- Streckenkenntnisse
- § 7.05 Streckenkundepflichtige Strecke
- § 7.06 Erwerb der Streckenkenntnisse
- § 7.07 Streckenzeugnis
- Abschnitt 2
- Zulassungs- und Prüfungsverfahren
- § 7.08 Prüfungskommission
- § 7.09 Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Rheinpatentes
- § 7.10 Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Streckenzeugnisses
- § 7.11 Zulassung zur Prüfung
- § 7.12 Prüfung
- § 7.13 Befreiungen und Erleichterungen
- § 7.14 Ausstellung und Erweiterung der Rheinpatente
- § 7.15 Ausstellung des Streckenzeugnisses
- § 7.16 Kosten
- Abschnitt 3
- Kontrolle der Tauglichkeit
- § 7.17 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
- § 7.18 Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines Rheinpatents ab dem Alter von 50 Jahren
- § 7.19 Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ab dem Alter von 50 Jahren
- Abschnitt 4
- Überprüfung und Entzug
- § 7.20 Aussetzen der Gültigkeit des Rheinpatentes
- § 7.21 Ablauf der Gültigkeit eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses auf dem Rhein
- § 7.22 Entzug des Rheinpatentes
- § 7.23 Fahrverbot für den Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses
- § 7.24 Sicherstellung eines Rheinpatentes
- § 7.25 Sicherstellung eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses
- Kapitel 8
- Radarpatent
- § 8.01 Allgemeine Bestimmungen
- § 8.02 Antrags- und Zulassungsverfahren
- § 8.03 Prüfungskommission
- § 8.04 Prüfung
- § 8.05 Ausstellung des Radarpatentes
- § 8.06 Entzug des Radarpatentes
- § 8.07 Maßnahmen gegen Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses
- § 8.08 Kosten
- Kapitel 9
- Übergangsbestimmungen
- § 9.01 Gültigkeit der Bordbücher und Schifferdienstbücher
- § 9.02 Gültigkeit der bisherigen Patente
- § 9.03 Zuordnung der Patentarten
- § 9.04 Anrechnung von Fahrzeiten
- § 9.05 Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
- Anlage A1 (Muster) Bordbuch
- Anlage A1a Zuständige Behörden für die Ausstellung von auf dem Rhein gültigen Bordbüchern
- Anlage A2 (Muster) Schifferdienstbuch
- Anlage A3 Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord in Anwendung des § 3.10 dieser Verordnung
- Anlage A4 (Muster) Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 3.12 Nr. 2 bis 6
- Anlage A5 Als gleichwertig anerkannte im Ausland ausgestellte Schifferdienstbücher
- Anlage B1 Mindestanforderungen an die Tauglichkeit
- Anlage B2 (Muster) Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit in der Rheinschifffahrt
- Anlage B3 (Muster) Bescheid zur Tauglichkeit
- Anlage C1 (Muster) Bescheinigung Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt
- Anlage C2 (Muster) Bescheinigung Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt
- Anlage C3 (Muster) Bescheinigung Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt
- Anlage C4 (Muster) Bescheinigungsbuch für die Fahrgastschifffahrt
- Anlage D1 (Muster) Rheinpatent
- Anlage D2 (Muster) Vorläufiges Rheinpatent
- Anlage D3 (Muster) Streckenzeugnis
- Anlage D4 (Muster) Radarpatent
- Anlage D5 Als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse
- Anlage D6 Als gleichwertig anerkannte Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt
- Anlage D7 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Patentes für den Rhein
- Anlage D8 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Radarpatentes
- Anlage E1 Muster der Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
- Anlage E2 Programm der Lehrgänge für Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
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