IntPatÜbkG
INHALT
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (IntPatÜbkG)
- Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (Gesetz über internationale Patentübereinkommen)
- Eingangsformel
- Art I
- Zustimmung zu den Übereinkommen
- Art II
- Europäisches Patentrecht
- § 1 Entschädigungsanspruch aus europäischen Patentanmeldungen
- § 2 Veröffentlichung von Übersetzungen der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen
- § 3 Übermittlung von Informationen
- § 4 Einreichung europäischer Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt
- § 5 Anspruch gegen den nichtberechtigten Patentanmelder
- § 6 Nichtigkeit
- § 6a Ergänzende Schutzzertifikate
- § 7 Jahresgebühren
- § 8 Verbot des Doppelschutzes
- § 9 Umwandlung
- § 10 Zuständigkeit von Gerichten
- § 11 Zentrale Behörde für Rechtshilfeersuchen
- § 12 Entzug des Geschäftssitzes eines zugelassenen Vertreters
- § 13 Ersuchen um Erstattung technischer Gutachten
- § 14 Unzulässige Anmeldung beim Europäischen Patentamt
- Art III
- Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag
- § 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt als Anmeldeamt
- § 2 Geheimhaltungsbedürftige internationale Anmeldungen
- § 3 Internationale Recherchebehörde
- § 4 Das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt
- § 5 Weiterbehandlung als nationale Anmeldung
- § 6 Das Deutsche Patent- und Markenamt als ausgewähltes Amt
- § 7 Internationaler Recherchenbericht
- § 8 Veröffentlichung der internationalen Anmeldung
- Art IV bis VI
- Art VII
- Einschränkung von Vorschriften der Patentanwaltsordnung und der Bundesrechtsanwaltsordnung
- Art VIII u. IX
- Art X
- Bekanntmachung von Änderungen
- Art XI
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 1
- § 2
- § 3
- § 4
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