HoheSeeEinbrG
INHALT
Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See (Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972) (HoheSeeEinbrG)
- Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See (Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972) (Hohe-See-Einbringungsgesetz)
- § 1 Zielsetzung
- § 2 Sachlicher Geltungsbereich
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 4 Einbringungsverbot, Ausnahmen
- § 5 Erlaubnispflicht, Bedingungen und Auflagen
- § 5a Pflichten des Vorhabenträgers bei Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings
- § 6 Verbrennungsverbot
- § 7 Notlage
- § 8 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse
- § 9 Verordnungsermächtigungen
- § 10 Bußgeldvorschriften
- § 11 Vollzugsbeamte
- § 12 Unberührtheit von Gesetzen
- § 13 Inkrafttreten
- Anlage (zu § 4 Satz 2 Nummer 3) Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings
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