GGVSEB
INHALT
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern *) (GGVSEB)
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern *) (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
- Inhaltsverzeichnis
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Zulassung zur Beförderung
- § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten
- § 5 Ausnahmen
- § 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
- § 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen
- § 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
- § 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen
- § 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
- § 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
- § 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks
- § 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße
- § 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde
- § 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr
- § 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr
- § 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
- § 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
- § 18 Pflichten des Absenders
- § 19 Pflichten des Beförderers
- § 20 Pflichten des Empfängers
- § 21 Pflichten des Verladers
- § 22 Pflichten des Verpackers
- § 23 Pflichten des Befüllers
- § 23a Pflichten des Entladers
- § 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU
- § 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC
- § 26 Sonstige Pflichten
- § 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
- § 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr
- § 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
- § 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr
- § 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr
- § 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr
- § 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr
- § 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
- § 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
- § 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt
- § 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt
- § 35 Verlagerung
- § 35a Fahrweg im Straßenverkehr
- § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten
- § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a
- § 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte
- § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate
- § 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe
- § 37 Ordnungswidrigkeiten
- § 38 Übergangsbestimmungen
- Anlage 1 (weggefallen)
- Anlage 2 Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen
- Anlage 3 (zu § 36b) Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID
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