GGArt91cVtr
INHALT
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Anlage des Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG) (GGArt91cVtr)
- Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Anlage des Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG) (IT-Staatsvertrag)
- Inhaltsübersicht
- Präambel
- Abschnitt I
- Der IT-Planungsrat
- § 1 Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung
- Abschnitt II
- Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch
- § 2 Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards
- § 3 Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz
- § 4 Informationsaustausch
- Abschnitt III
- Gemeinsame Einrichtung zur Unterstützung des IT-Planungsrats
- § 5 Errichtung und Aufgaben
- § 6 Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht
- § 7 Organe
- § 8 Aufsicht
- § 9 Finanzierung
- § 10 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
- Abschnitt IV
- Schlussbestimmungen
- § 11 Änderung, Kündigung
- § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
- Anhang „Gemeinsames Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund/Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“
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