GesBergV
INHALT
Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (GesBergV)
- Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV)
- Eingangsformel
- 1. Abschnitt
- Anwendungsbereich
- § 1 Räumliche und sachliche Anwendung
- 2. Abschnitt
- Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinische Vorsorge
- § 2 Eignungsuntersuchungen
- § 3 Fristen für die Erst- und Nachuntersuchungen
- § 4 Arbeitsmedizinische Vorsorge
- § 5 Durchführung der Untersuchungen
- § 6 Mitteilung, Aufzeichnung, Aufbewahrung
- 3. Abschnitt
- Besondere Vorschriften für Gefahrstoffe einschließlich fibrogener Grubenstäube
- 1. Unterabschnitt
- Allgemeine Bestimmungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- § 7 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- 2. Unterabschnitt
- Besondere Bestimmungen für den untertägigen Steinkohlenbergbau
- § 8 Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube
- § 9 Zulässige persönliche Staubbelastungswerte
- § 10 Einstufung der Betriebspunkte
- § 11 Staubmessungen
- § 12 Überwachung der staubexponierten Personen
- 3. Unterabschnitt
- Besondere Bestimmungen für den untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau
- § 13 Maßnahmen bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube
- 4. Abschnitt
- Schlussvorschriften
- § 14 Unterrichtung
- § 15 Übertragung von Pflichten
- § 16 Behördliche Ausnahmen
- § 17 Ordnungswidrigkeiten
- § 18 Übergangsvorschriften
- Schlußformel
- Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Einteilung der Eignungsgruppen
- Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Fristen für Nachuntersuchungen
- Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3) Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen
- Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4) Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen
- Anlage 5 (weggefallen)
- Anlage 6 (zu § 5) Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1
- Anlage 7 (zu § 7) Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1
- Anlage 8 (zu § 8) Höchstzulässige zeitliche Abstände für Wiederholungsmessungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2
- Anlage 9 (zu § 9) Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
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