GEEV
INHALT
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien (GEEV)
- Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien (Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung - GEEV)
- Inhaltsübersicht
- Teil 1
- Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Grenzüberschreitende Ausschreibungen
- § 2 Anwendungsbereich
- § 3 Begriffsbestimmungen
- Teil 2
- Verfahren der Ausschreibung
- Abschnitt 1
- Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
- § 4 Ausschreibungen
- § 5 Bekanntmachung der Ausschreibungen
- § 6 Anforderungen an Gebote
- § 7 Ausschreibungsverfahren
- § 8 Sicherheiten
- § 9 Erstattungen von Sicherheiten
- § 10 Ausschluss von Geboten
- § 11 Ausschluss von Bietern
- § 12 Zuschlagsverfahren
- § 13 Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten
- § 14 Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts
- § 15 Entwertung von Zuschlägen
- Abschnitt 2
- Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
- § 16 Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
- § 17 (weggefallen)
- § 18 Änderungen und Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land
- § 19 Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften
- § 20 Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land
- § 21 Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land
- Abschnitt 3
- Ausschreibungen für Solaranlagen
- § 22 Besondere Zuschlagsbedingungen für Solaranlagen
- § 23 Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
- § 24 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
- § 25 Anzulegender Wert für Solaranlagen
- § 26 Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen
- Teil 3
- Zahlungen von Marktprämien nach dieser Verordnung
- § 27 Zahlungsanspruch
- § 28 Überprüfung der Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs
- § 29 Ausgleichsmechanismus
- Teil 4
- Pönalen
- § 30 Pönalen
- § 31 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
- Teil 5
- Die ausschreibende Stelle
- § 32 Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle
- § 33 Veröffentlichungen
- § 34 Mitteilungspflichten
- § 35 Vorgaben und Maßnahmen der ausschreibenden Stelle
- § 36 Festlegungen
- Teil 6
- Bestimmungen für Anlagen im Bundesgebiet, die von einem Kooperationsstaat gefördert werden
- § 37 Geöffnete ausländische Ausschreibungen
- § 38 Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten
- Teil 7
- Völkerrechtliche Vereinbarungen
- § 39 Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen
- Teil 8
- Datenschutz, Rechtsschutz
- § 40 Datenübermittlung
- § 41 Löschung von Daten
- § 42 Rechtsschutz
- § 43 Übergangsbestimmungen
- Anlage (zu § 27 Absatz 1) Höhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen
Feedback