FzTV
INHALT
Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung (FzTV)
- Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung (Fahrzeugteileverordnung - FzTV)
- Eingangsformel
- Abschnitt 1
- Allgemeines
- § 1 Arten der Genehmigung von Fahrzeugteilen
- Abschnitt 2
- Allgemeine Bauartgenehmigung und Prüfzeichen
- § 2 Zulässigkeit der Bauartgenehmigung
- § 3 Anträge auf Bauartgenehmigung und Prüfung
- § 4 Erteilung der Bauartgenehmigung
- § 5 Prüfstellen
- § 6 Aufgaben der Prüfstelle
- § 7 Prüfzeichen
- § 8 Verwahrung und Rückgabe der Muster und Unterlagen
- § 9 Übereinstimmung der Produktion
- § 10 Nachträgliche Nebenbestimmungen, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Allgemeinen Bauartgenehmigung
- Abschnitt 3
- Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung
- § 11 Antrag auf Einzelgenehmigung
- § 12 Prüfung durch die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde)
- § 13 Erteilung der Einzelgenehmigung
- § 14 Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Einzelgenehmigung
- Abschnitt 4
- Bestandsschutz
- § 15 Bisherige Genehmigungen
- Abschnitt 5
- Schlußvorschriften
- § 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Bei Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung einzureichende Muster und Unterlagen
- Anlage 2 Teil 1 (zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 3) Zuständige Prüfstellen für bestimmte Fahrzeugteile und ihre bisher zugeteilten Kennbuchstaben
- Anlage 2 Teil 2 (zu § 7 Abs. 3) Kennbuchstaben, die nicht mehr zugeteilt werden
- Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1) Muster für das Prüfzeichen
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