FinSV
INHALT
Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren (FinSV)
- Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren (Finanzschlichtungsstellenverordnung - FinSV)
- Eingangsformel
- Abschnitt 1
- Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen bei der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 1 Organisation der Verbraucherschlichtungsstellen
- § 2 Auswahl und Bestellung der Schlichter
- § 3 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie die Abberufung der Schlichter
- § 4 Verfahrenssprache
- § 5 Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens
- § 6 Ablehnung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens
- § 7 Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
- § 8 Behandlung des Antrags
- § 9 Schlichtungsvorschlag
- § 10 Kosten des Verfahrens
- Abschnitt 2
- Anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen
- § 11 Anerkennung von privaten Schlichtungsstellen als Verbraucherschlichtungsstellen
- § 12 Anforderungen an die Organisation der Schlichtungsstelle
- § 13 Anforderungen an die Finanzierung der Schlichtungsstelle
- § 14 Vergütung der Schlichter
- § 15 Anforderungen an die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle
- § 16 Anforderungen an den Antrag auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle
- § 17 Änderung der Verfahrensordnung einer Verbraucherschlichtungsstelle
- § 18 Mitteilung von Änderungen bei der Organisation oder Finanzierung der Verbraucherschlichtungsstelle
- § 19 Widerruf der Anerkennung
- Abschnitt 3
- Berichts- und Informationspflichten
- § 20 Tätigkeitsbericht
- § 21 Evaluationsbericht
- § 22 Informationen zur Schlichtungsstelle und ihrem Verfahren
- § 23 Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Abschnitt 4
- Zusammenarbeit mit anderen Streitbeilegungsstellen
- § 24 Abgabe und Weiterleitung bei Unzuständigkeit
- § 25 Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen
- § 26 Übergangsregelungen
- § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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