ElektroG
INHALT
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
- § 2 Anwendungsbereich
- § 3 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2
- Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten
- § 4 Produktkonzeption
- § 5 Einrichten der Gemeinsamen Stelle
- § 6 Registrierung
- § 7 Finanzierungsgarantie
- § 7a Rücknahmekonzept
- § 8 Niederlassungspflicht, Beauftragung und Benennung eines Bevollmächtigten
- § 9 Kennzeichnung
- Abschnitt 3
- Sammlung und Rücknahme
- § 10 Getrennte Erfassung
- § 11 Verordnungsermächtigungen
- Unterabschnitt 1
- Sammlung und Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten
- § 12 Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten
- § 13 Sammlung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- § 14 Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- § 15 Aufstellen von Behältnissen durch die Hersteller oder deren Bevollmächtigte
- § 16 Rücknahmepflicht der Hersteller
- § 17 Rücknahmepflicht der Vertreiber
- § 17a Rücknahme durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen
- § 17b Kooperation zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen
- § 18 Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten
- Unterabschnitt 2
- Rücknahme von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte
- § 19 Rücknahme durch den Hersteller
- § 19a Informationspflichten der Hersteller
- Abschnitt 4
- Behandlungs- und Verwertungspflichten, Verbringung
- § 20 Behandlung und Beseitigung
- § 21 Zertifizierung
- § 22 Verwertung
- § 23 Anforderungen an die Verbringung
- § 24 Verordnungsermächtigungen
- Abschnitt 5
- Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten
- § 25 Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
- § 26 Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- § 27 Mitteilungspflichten der Hersteller
- § 28 Informationspflichten der Hersteller gegenüber Wiederverwendungseinrichtungen und Behandlungsanlagen
- § 29 Mitteilungspflichten der Vertreiber
- § 30 Mitteilungspflichten der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
- Abschnitt 6
- Gemeinsame Stelle
- § 31 Aufgaben der Gemeinsamen Stelle
- § 32 Mitteilungen der Gemeinsamen Stelle an das Umweltbundesamt, Landesbehörden und andere öffentliche Stellen
- § 33 Befugnisse der Gemeinsamen Stelle
- § 34 Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle
- § 35 Organisation der Gemeinsamen Stelle
- Abschnitt 7
- Zuständige Behörde
- § 36 Zuständige Behörde
- § 37 Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung
- § 38 Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
- § 38a Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten
- § 39 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
- Abschnitt 8
- Beleihung
- § 40 Ermächtigung zur Beleihung
- § 41 Aufsicht
- § 42 Beendigung der Beleihung
- Abschnitt 9
- Schlussbestimmungen
- § 43 Beauftragung Dritter
- § 44 Widerspruch und Klage
- § 45 Bußgeldvorschriften
- § 46 Übergangsvorschriften
- Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Kategorien des § 2 Absatz 1 fallen
- Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Angaben bei der Registrierung
- Anlage 3 (zu § 9 Absatz 2)
- Anlage 4 (zu § 20 Absatz 2 Satz 4) Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten
- Anlage 5 (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3) Behandlungskonzept
- Anlage 5a (zu § 21 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2) Betriebstagebuch
- Anlage 6 (zu § 23 Absatz 1)
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