EIGV
INHALT
Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem (EIGV)
- Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem (Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung - EIGV)
- Inhaltsübersicht
- Teil 1
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Grundlegende Anforderungen
- § 4 Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften
- § 5 Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
- § 5a Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
- § 6 Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften
- § 7 Notifizierung von technischen Vorschriften
- § 8 Nebenbestimmungen
- Teil 2
- Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung
- Kapitel 1
- Erteilung einer Genehmigung
- § 9 Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung
- § 10 Genehmigungsstelle
- § 10a Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken
- Kapitel 2
- Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen
- § 11 Voraussetzungen und Verfahren
- § 12 Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp
- § 13 Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
- § 14 Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung
- Kapitel 3
- Probefahrten
- § 15 Probefahrten
- Kapitel 4
- Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur
- § 16 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind
- § 17 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind
- § 18 Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers
- § 19 Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung
- Kapitel 5
- Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung
- § 20 Aufrüstung und Erneuerung
- § 21 Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung
- § 22 Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung
- § 23 Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme
- Teil 3
- Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme
- § 24 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten
- § 25 Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
- § 25a Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
- § 26 Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten
- § 27 Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen
- § 28 Marktaufsicht
- Teil 4
- Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
- § 29 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
- § 29a Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs
- § 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung
- § 31 Weitere Unterrichtungspflichten
- § 32 Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten
- Teil 5
- Konformitätsbewertungsstellen
- § 33 Aufgaben der benannten Stellen
- § 34 Aufgaben der bestimmten Stellen
- § 35 Anerkennungsvoraussetzungen
- § 35a Anerkennung der benannten Stellen
- § 35b Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen
- § 35c Anerkennung der bestimmten Stellen
- § 36 Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit
- § 37 Unterauftragsvergabe
- § 37a Vorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung der Anforderungen durch den Hersteller
- § 37b Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen
- § 37c Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen
- § 37d Mitarbeit in Koordinierungsgruppen
- Teil 6
- Register für Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung
- § 38 (weggefallen)
- § 38a Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister
- § 39 Fahrzeugkennzeichnung
- § 40 Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen
- Teil 7
- Schlussbestimmungen
- § 41 Ordnungswidrigkeiten
- § 42 Übergangsvorschriften
- § 43 Befristung
- Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
- Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Übrige Eisenbahninfrastruktur
- Anlage 3 (weggefallen)
- Anlage 4 (zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2) Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sind
- Anlage 5 (zu § 9 Absatz 4) Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind
- Anlage 6 (zu § 18 Absatz 1 und § 21) Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung
- Anlage 7 (zu § 27 Absatz 1 und 4) Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen
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