DirektZahlDurchfG
INHALT
Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (DirektZahlDurchfG)
- Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz - DirektZahlDurchfG)
- Abschnitt 1
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Dauergrünland
- § 3 Überschreitung der Nettoobergrenze
- § 4 Nichtanwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
- § 5 Umschichtung von Mitteln
- Abschnitt 2
- Regelungen für die einzelnen Direktzahlungen
- Unterabschnitt 1
- Basisprämienregelung
- § 6 Aufstockung der nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung
- § 7 Nationale Reserve
- § 8 Anwendung der Basisprämienregelung für die Jahre 2015 bis 2018
- § 9 Regionale Aufteilung der jährlichen nationalen Obergrenze
- § 10 Ende der regionalen Anwendung der Basisprämienregelung
- § 11 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
- § 12 Wert der Zahlungsansprüche
- Unterabschnitt 2
- Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
- § 13 Zahlungsbetrag
- § 14 Ausschluss gleichwertiger Methoden
- § 15 Dauergrünland in bestimmten Gebieten
- § 16 Beibehaltung des Dauergrünlandanteils
- § 16a Bagatellregelung
- § 17 Ermächtigungen zur Beibehaltung des Dauergrünlandanteils
- § 18 Flächennutzung im Umweltinteresse
- Unterabschnitt 3
- Zahlung für Junglandwirte
- § 19 Betrag und Höchstgrenze
- § 20 Zu verwendender Prozentsatz der nationalen Obergrenze
- Unterabschnitt 4
- Umverteilungsprämie
- § 21 Umverteilungsprämie
- § 22 Finanzvolumen und Beträge
- § 23 Mitteilungspflichten
- § 24 Sonstige Bestimmungen
- Unterabschnitt 5
- Kleinerzeugerregelung
- § 25 Anwendung der Kleinerzeugerregelung
- Abschnitt 3
- Schlussvorschriften
- § 26 Weitere Ermächtigungen
- § 27 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
- § 28 (weggefallen)
- § 29 Inkrafttreten
- Anlage (zu § 9 Absatz 2, 4 und 5)
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