BinSchStrO
INHALT
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
- Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
- Inhaltsverzeichnis 1)
- Erster Teil
- Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen
- Kapitel 1
- Allgemeine Bestimmungen
- § 1.01 Begriffsbestimmungen
- § 1.02 Schiffsführer
- § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
- § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
- § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
- § 1.06 Benutzung der Wasserstraße
- § 1.07 Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
- § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
- § 1.09 Besetzung des Ruders
- § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen
- § 1.11 Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse
- § 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen
- § 1.14 Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen
- § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße
- § 1.16 Rettung und Hilfeleistung
- § 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen
- § 1.18 Freimachen des Fahrwassers
- § 1.19 Besondere Anweisungen
- § 1.20 Überwachung
- § 1.21 Sondertransporte
- § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art
- § 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
- § 1.24 Sonderregelung für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge
- § 1.25 Laden, Löschen und Leichtern
- § 1.26 Fahrgeschwindigkeit
- § 1.27 Verbände
- Kapitel 2
- Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
- § 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
- § 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
- § 2.03 Schiffseichung
- § 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
- § 2.05 Kennzeichen der Anker
- § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen (Anlage 3: Bild 65)
- § 2.07 Verhaltenspflichten
- Kapitel 3
- Bezeichnung der Fahrzeuge
- Abschnitt I.
- Allgemeines
- § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen (Anlage 3: Bild 1)
- § 3.02 Lichter und Signalleuchten
- § 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
- § 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
- § 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
- § 3.06
- § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen
- Abschnitt II.
- Nacht- und Tagbezeichnung
- Titel A.
- Bezeichnung während der Fahrt
- § 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Anlage 3: Bild 2, 3)
- § 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt (Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
- § 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt (Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14)
- § 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 15, 16)
- § 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3: Bild 17)
- § 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
- § 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
- § 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist (Anlage 3: Bild 33)
- § 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3: Bild 34, 35, 36)
- § 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen (Anlage 3: Bild 37)
- § 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)
- § 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)
- Titel B.
- Bezeichnung beim Stillliegen
- § 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen (Anlage 3: Bild 40, 41)
- § 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3: Bild 42, 43, 44)
- § 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen (Anlage 3: Bild 45, 46)
- § 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen (Anlage 3: Bild 47)
- § 3.24 Bezeichnung bestimmter stillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3: Bild 48)
- § 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge (Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
- § 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker (Anlage 3: Bild 53, 54, 55)
- Abschnitt III.
- Sonstige Bezeichnung
- § 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden (Anlage 3: Bild 56)
- § 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen (Anlage 3: Bild 57)
- § 3.28a Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr
- § 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag (Anlage 3: Bild 58)
- § 3.30 Notzeichen (Anlage 3: Bild 59)
- § 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten (Anlage 3: Bild 60)
- § 3.32 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden (Anlage 3: Bild 61)
- § 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander (Anlage 3: Bild 62)
- Abschnitt IV.
- Pflichten
- § 3.34 Verhaltenspflichten
- Kapitel 4
- Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
- Abschnitt I.
- Schallzeichen (Anlage 6)
- § 4.01 Allgemeines
- § 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
- § 4.03 Verbotene Schallzeichen
- § 4.04 Notzeichen
- Abschnitt II.
- Sprechfunk
- § 4.05 Sprechfunk
- Abschnitt III.
- Informations- und Navigationsgeräte
- § 4.06 Radar
- § 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS
- Kapitel 5
- Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
- § 5.01 Schifffahrtszeichen
- § 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
- Kapitel 6
- Fahrregeln
- Abschnitt I.
- Allgemeines
- § 6.01
- § 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
- § 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
- Abschnitt II.
- Begegnen, Kreuzen und Überholen
- § 6.03 Allgemeine Grundsätze
- § 6.03a Kreuzen *)
- § 6.04 Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen (Anlage 3: Bild 63) *)
- § 6.05 Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen *)
- § 6.06
- § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser *)
- § 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
- § 6.09 Allgemeine Bestimmungen für das Überholen
- § 6.10 Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen *)
- § 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen *)
- Abschnitt III.
- Weitere Regeln für die Fahrt
- § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs **)
- § 6.13 Wenden
- § 6.14 Verhalten vor der Abfahrt
- § 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
- § 6.16 Überqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
- § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
- § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
- § 6.19 Schifffahrt durch Treibenlassen
- § 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
- § 6.21 Zusammenstellung der Verbände
- § 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
- § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen (Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)
- Abschnitt IV.
- Fähren
- § 6.23 Verhalten der Fähren
- Abschnitt V.
- Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
- § 6.24 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren
- § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
- § 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken
- § 6.27 Durchfahren der Wehre
- § 6.28 Durchfahren der Schleusen
- § 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
- § 6.29 Reihenfolge der Schleusungen
- § 6.29a Durchfahren der Schiffshebewerke
- Abschnitt VI.
- Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar
- § 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
- § 6.31 Stillliegende Fahrzeuge
- § 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
- § 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
- § 6.34 Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
- Abschnitt VII.
- Pflichten
- § 6.35 Verhaltenspflichten
- Kapitel 7
- Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen
- § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
- § 7.02 Liegeverbot
- § 7.03 Ankern und Verwendung von Pfählen
- § 7.04 Festmachen
- § 7.05 Liegestellen
- § 7.06 Besondere Liegestellen
- § 7.07 Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
- § 7.08 Wache und Aufsicht
- § 7.09 Verhaltenspflichten
- Kapitel 8
- Zusatzbestimmungen
- § 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
- § 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände
- § 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
- § 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
- § 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
- § 8.06 Kupplungen der Schubverbände
- § 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden
- § 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
- § 8.09 Bleib-weg-Signal
- § 8.10 Bade- und Schwimmverbot
- § 8.11 Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei
- § 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern (Anlage 3: Bild 64)
- § 8.13 Verbot des Kitesurfens
- § 8.14 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
- § 8.15 Verhaltenspflichten
- Kapitel 9
- Fahrgastschifffahrt
- § 9.01 Fahrpläne
- § 9.02 Anlegestellen
- § 9.03 Schiffsverkehr an den Anlegestellen
- § 9.04 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
- § 9.05 Zurückweisung von Fahrgästen
- § 9.06 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen
- § 9.07 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind
- § 9.08 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- Zweiter Teil
- Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen
- Kapitel 10
- Neckar
- § 10.01 Anwendungsbereich
- § 10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- § 10.03 Zusammenstellung der Verbände
- § 10.04 Fahrgeschwindigkeit
- § 10.05 Bergfahrt
- § 10.06 Begegnen
- § 10.07 Überholen
- § 10.08 Wenden
- § 10.09 Ankern
- § 10.10 Stillliegen
- § 10.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 10.12 Schifffahrt bei Eis
- § 10.13 Nachtschifffahrt
- § 10.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 10.15 Meldepflicht
- § 10.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 10.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 10.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 10.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 10.20 Segeln
- § 10.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 10.22 Regelungen über den Verkehr
- § 10.23 Regelungen zum Sprechfunk
- § 10.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 10.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 10.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 10.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 10.28 Benutzung der Wasserstraßen
- § 10.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Kapitel 11
- Main
- § 11.01 Anwendungsbereich
- § 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite
- § 11.03 Zusammenstellung der Verbände
- § 11.04 Fahrgeschwindigkeit
- § 11.05 Bergfahrt
- § 11.06 Begegnen
- § 11.07 Überholen
- § 11.08 Wenden
- § 11.09 Ankern
- § 11.10 Stillliegen
- § 11.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 11.12 Schifffahrt bei Eis
- § 11.13 Nachtschifffahrt
- § 11.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 11.15 Meldepflicht
- § 11.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 11.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 11.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 11.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 11.20 Segeln
- § 11.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 11.22 Regelungen über den Verkehr
- § 11.23 Regelungen zum Sprechfunk
- § 11.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 11.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 11.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 11.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 11.28 Benutzung der Wasserstraßen
- § 11.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Kapitel 12
- Main-Donau-Kanal
- § 12.01 Anwendungsbereich
- § 12.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- § 12.03 Zusammenstellung der Verbände
- § 12.04 Fahrgeschwindigkeit
- § 12.05 Bergfahrt
- § 12.06 Begegnen
- § 12.07 Überholen
- § 12.08 Wenden
- § 12.09 Ankern
- § 12.10 Stillliegen
- § 12.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 12.12 Schifffahrt bei Eis
- § 12.13 Nachtschifffahrt
- § 12.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 12.15 Meldepflicht
- § 12.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 12.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 12.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 12.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 12.20 Segeln
- § 12.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 12.22 Regelungen über den Verkehr
- § 12.23 Regelungen zum Sprechfunk
- § 12.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 12.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 12.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 12.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 12.28 Benutzung der Wasserstraßen
- § 12.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Kapitel 13
- Lahn
- § 13.01 Anwendungsbereich
- § 13.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- § 13.03 Zusammenstellung der Verbände
- § 13.04 Fahrgeschwindigkeit
- § 13.05 Bergfahrt
- § 13.06 Begegnen
- § 13.07 Überholen
- § 13.08 Wenden
- § 13.09 Ankern
- § 13.10 Stillliegen
- § 13.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 13.12 Schifffahrt bei Eis
- § 13.13 Nachtschifffahrt
- § 13.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 13.15 Meldepflicht
- § 13.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 13.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 13.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 13.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 13.20 Segeln
- § 13.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 13.22 Regelungen über den Verkehr
- § 13.23 Regelungen zum Sprechfunk
- § 13.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 13.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 13.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 13.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 13.28 Benutzung der Wasserstraßen
- § 13.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Kapitel 14
- Schifffahrtsweg Rhein-Kleve
- § 14.01 Anwendungsbereich
- § 14.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- § 14.03 Zusammenstellung der Verbände
- § 14.04 Fahrgeschwindigkeit
- § 14.05 Bergfahrt
- § 14.06 Begegnen
- § 14.07 Überholen
- § 14.08 Wenden
- § 14.09 Ankern
- § 14.10 Stillliegen
- § 14.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 14.12 Schifffahrt bei Eis
- § 14.13 Nachtschifffahrt
- § 14.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 14.15 Meldepflicht
- § 14.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 14.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 14.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 14.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 14.20 Segeln
- § 14.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 14.22 Regelungen über den Verkehr
- § 14.23 Regelungen zum Sprechfunk
- § 14.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 14.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 14.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 14.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 14.28 Benutzung der Wasserstraßen
- § 14.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Kapitel 15
- Norddeutsche Kanäle
- § 15.01 Anwendungsbereich
- § 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
- § 15.03 Zusammenstellung der Verbände
- § 15.04 Fahrgeschwindigkeit
- § 15.05 Bergfahrt
- § 15.06 Begegnen
- § 15.07 Überholen
- § 15.08 Wenden
- § 15.09 Ankern
- § 15.10 Stillliegen
- § 15.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 15.12 Schifffahrt bei Eis
- § 15.13 Nachtschifffahrt
- § 15.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 15.15 Meldepflicht
- § 15.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 15.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 15.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 15.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 15.20 Segeln
- § 15.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 15.22 Regelungen über den Verkehr
- § 15.23 Regelungen zum Sprechfunk
- § 15.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 15.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 15.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 15.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 15.28 Benutzung der Wasserstraßen
- § 15.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- § 15.30 Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)
- Kapitel 16
- Wesergebiet
- § 16.01 Anwendungsbereich
- § 16.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- § 16.03 Zusammenstellung der Verbände
- § 16.04 Fahrgeschwindigkeit
- § 16.05 Bergfahrt
- § 16.06 Begegnen
- § 16.07 Überholen
- § 16.08 Wenden
- § 16.09 Ankern
- § 16.10 Stillliegen
- § 16.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 16.12 Schifffahrt bei Eis
- § 16.13 Nachtschifffahrt
- § 16.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 16.15 Meldepflicht
- § 16.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 16.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 16.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 16.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 16.20 Segeln
- § 16.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 16.22 Regelungen über den Verkehr
- § 16.23 Regelungen zum Sprechfunk
- § 16.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 16.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 16.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 16.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 16.28 Benutzung der Wasserstraßen
- § 16.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Kapitel 17
- Elbe
- § 17.01 Anwendungsbereich
- § 17.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- § 17.03 Zusammenstellung der Verbände
- § 17.04 Fahrgeschwindigkeit
- § 17.05 Bergfahrt
- § 17.06 Begegnen
- § 17.07 Überholen
- § 17.08 Wenden
- § 17.09 Ankern
- § 17.10 Stillliegen
- § 17.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 17.12 Schifffahrt bei Eis
- § 17.13 Nachtschifffahrt
- § 17.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 17.15 Meldepflicht
- § 17.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 17.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 17.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 17.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 17.20 Segeln
- § 17.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 17.22 Regelungen über den Verkehr
- § 17.23 Regelungen zum Sprechfunk
- § 17.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 17.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 17.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 17.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 17.28 Benutzung der Wasserstraßen
- § 17.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Kapitel 18
- Ilmenau
- § 18.01 Anwendungsbereich
- § 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
- § 18.03 Zusammenstellung der Verbände
- § 18.04 Fahrgeschwindigkeit
- § 18.05 Bergfahrt
- § 18.06 Begegnen
- § 18.07 Überholen
- § 18.08 Wenden
- § 18.09 Ankern
- § 18.10 Stillliegen
- § 18.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 18.12 Schifffahrt bei Eis
- § 18.13 Nachtschifffahrt
- § 18.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 18.15 Meldepflicht
- § 18.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 18.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 18.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 18.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 18.20 Segeln
- § 18.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 18.22 Regelungen über den Verkehr
- § 18.23 Regelungen zum Sprechfunk
- § 18.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 18.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 18.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 18.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 18.28 Benutzung der Wasserstraßen
- § 18.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Kapitel 19
- Elbe-Lübeck-Kanal und Kanaltrave
- § 19.01 Anwendungsbereich
- § 19.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
- § 19.03 Zusammenstellung der Verbände
- § 19.04 Fahrgeschwindigkeit
- § 19.05 Bergfahrt
- § 19.06 Begegnen
- § 19.07 Überholen
- § 19.08 Wenden
- § 19.09 Ankern
- § 19.10 Stillliegen
- § 19.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 19.12 Schifffahrt bei Eis
- § 19.13 Nachtschifffahrt
- § 19.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 19.15 Meldepflicht
- § 19.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 19.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 19.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 19.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 19.20 Segeln
- § 19.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 19.22 Regelungen über den Verkehr
- § 19.23 Regelungen zum Sprechfunk
- § 19.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 19.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 19.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 19.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 19.28 Benutzung der Wasserstraßen
- § 19.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Kapitel 20
- Saar
- § 20.01 Anwendungsbereich
- § 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- § 20.03 Zusammenstellung der Verbände
- § 20.04 Fahrgeschwindigkeit
- § 20.05 Bergfahrt
- § 20.06 Begegnen
- § 20.07 Überholen
- § 20.08 Wenden
- § 20.09 Ankern
- § 20.10 Stillliegen
- § 20.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 20.12 Schifffahrt bei Eis
- § 20.13 Nachtschifffahrt
- § 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 20.15 Meldepflicht
- § 20.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 20.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 20.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 20.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 20.20 Segeln
- § 20.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 20.22 Regelungen über den Verkehr
- § 20.23 Regelungen zum Sprechfunk
- § 20.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 20.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 20.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 20.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 20.28 Benutzung der Wasserstraßen
- § 20.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Kapitel 21
- Spree-Oder-Wasserstraße, Berliner und Brandenburger Wasserstraßen
- § 21.01 Anwendungsbereich
- § 21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
- § 21.03 Zusammenstellung der Verbände
- § 21.04 Fahrgeschwindigkeit
- § 21.05 Bergfahrt
- § 21.06 Begegnen
- § 21.07 Überholen
- § 21.08 Wenden
- § 21.09 Ankern
- § 21.10 Stillliegen
- § 21.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 21.12 Schifffahrt bei Eis
- § 21.13 Nachtschifffahrt
- § 21.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 21.15 Meldepflicht
- § 21.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 21.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 21.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 21.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 21.20 Segeln
- § 21.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 21.22 Regelungen über den Verkehr
- § 21.23 Regelungen zum Sprechfunk
- § 21.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 21.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 21.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 21.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 21.28 Benutzung der Wasserstraßen
- § 21.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Kapitel 22
- Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal
- § 22.01 Anwendungsbereich
- § 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- § 22.03 Zusammenstellung der Verbände
- § 22.04 Fahrgeschwindigkeit
- § 22.05 Bergfahrt
- § 22.06 Begegnen
- § 22.07 Überholen
- § 22.08 Wenden
- § 22.09 Ankern
- § 22.10 Stillliegen
- § 22.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 22.12 Schifffahrt bei Eis
- § 22.13 Nachtschifffahrt
- § 22.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 22.15 Meldepflicht
- § 22.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 22.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 22.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 22.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 22.20 Segeln
- § 22.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 22.22 Regelungen über den Verkehr
- § 22.23 Regelungen zum Sprechfunk
- § 22.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 22.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 22.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 22.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 22.28 Benutzung der Wasserstraßen
- § 22.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Kapitel 23
- Havel-Oder-Wasserstraße
- § 23.01 Anwendungsbereich
- § 23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- § 23.03 Zusammenstellung der Verbände
- § 23.04 Fahrgeschwindigkeit
- § 23.05 Bergfahrt
- § 23.06 Begegnen
- § 23.07 Überholen
- § 23.08 Wenden
- § 23.09 Ankern
- § 23.10 Stillliegen
- § 23.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 23.12 Schifffahrt bei Eis
- § 23.13 Nachtschifffahrt
- § 23.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 23.15 Meldepflicht
- § 23.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 23.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 23.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 23.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 23.20 Segeln
- § 23.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 23.22 Regelungen über den Verkehr
- § 23.23 Regelungen zum Sprechfunk
- § 23.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 23.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 23.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 23.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 23.28 Benutzung der Wasserstraßen
- § 23.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Kapitel 24
- Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße
- § 24.01 Anwendungsbereich
- § 24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe
- § 24.03 Zusammenstellung der Verbände
- § 24.04 Fahrgeschwindigkeit
- § 24.05 Bergfahrt
- § 24.06 Begegnen
- § 24.07 Überholen
- § 24.08 Wenden
- § 24.09 Ankern
- § 24.10 Stillliegen
- § 24.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 24.12 Schifffahrt bei Eis
- § 24.13 Nachtschifffahrt
- § 24.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 24.15 Meldepflicht
- § 24.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 24.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 24.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 24.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 24.20 Segeln
- § 24.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 24.22 Regelungen über den Verkehr
- § 24.23 Regelungen zum Sprechfunk
- § 24.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 24.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 24.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 24.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 24.28 Benutzung der Wasserstraßen
- § 24.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Kapitel 25
- Saale und Saale-Leipzig-Kanal
- § 25.01 Anwendungsbereich
- § 25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- § 25.03 Zusammenstellung der Verbände
- § 25.04 Fahrgeschwindigkeit
- § 25.05 Bergfahrt
- § 25.06 Begegnen
- § 25.07 Überholen
- § 25.08 Wenden
- § 25.09 Ankern
- § 25.10 Stillliegen
- § 25.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 25.12 Schifffahrt bei Eis
- § 25.13 Nachtschifffahrt
- § 25.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 25.15 Meldepflicht
- § 25.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 25.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 25.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 25.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 25.20 Segeln
- § 25.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 25.22 Regelungen über den Verkehr
- § 25.23 Regelungen zum Sprechfunk
- § 25.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 25.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 25.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 25.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 25.28 Benutzung der Wasserstraßen
- § 25.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Kapitel 26
- Grenzgewässer Oder, Westoder und Lausitzer Neiße
- § 26.01 Anwendungsbereich
- § 26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- § 26.03 Zusammenstellung der Verbände
- § 26.04 Fahrgeschwindigkeit
- § 26.05 Bergfahrt
- § 26.06 Begegnen
- § 26.07 Überholen
- § 26.08 Wenden
- § 26.09 Ankern
- § 26.10 Stillliegen
- § 26.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 26.12 Schifffahrt bei Eis
- § 26.13 Nachtschifffahrt
- § 26.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 26.15 Meldepflicht
- § 26.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 26.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 26.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 26.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 26.20 Segeln
- § 26.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 26.22 Regelungen über den Verkehr
- § 26.23 Regelungen zum Sprechfunk
- § 26.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 26.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 26.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 26.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 26.28 Benutzung der Wasserstraßen
- § 26.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Kapitel 27
- Peene
- § 27.01 Anwendungsbereich
- § 27.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- § 27.03 Zusammenstellung der Verbände
- § 27.04 Fahrgeschwindigkeit
- § 27.05 Bergfahrt
- § 27.06 Begegnen
- § 27.07 Überholen
- § 27.08 Wenden
- § 27.09 Ankern
- § 27.10 Stillliegen
- § 27.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 27.12 Schifffahrt bei Eis
- § 27.13 Nachtschifffahrt
- § 27.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 27.15 Meldepflicht
- § 27.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 27.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 27.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 27.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 27.20 Segeln
- § 27.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 27.22 Regelungen über den Verkehr
- § 27.23 Regelungen zum Sprechfunk
- § 27.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 27.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 27.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 27.27 Verkehrsbeschränkungen
- § 27.28 Benutzung der Wasserstraßen
- § 27.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Dritter Teil
- Umweltbestimmungen
- Kapitel 28
- Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen
- § 28.01 Behandlung von Schiffsabfällen
- § 28.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
- § 28.03 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
- § 28.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
- § 28.05 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
- Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt (nur Hinweis)
- Anlage 2
- Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Anlage 4
- Anlage 5
- Anlage 6 Schallzeichen
- Anlage 7 Schifffahrtszeichen
- Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße
- Anlage 9 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
- Anlage 10 Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
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