BGG
INHALT
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)
- Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1
- Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt
- § 2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe
- § 3 Menschen mit Behinderungen
- § 4 Barrierefreiheit
- § 5 Zielvereinbarungen
- § 6 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen
- Abschnitt 2
- Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
- § 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
- § 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
- § 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
- § 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
- § 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache
- Abschnitt 2a
- Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes
- § 12 Öffentliche Stellen des Bundes
- § 12a Barrierefreie Informationstechnik
- § 12b Erklärung zur Barrierefreiheit
- § 12c Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit
- § 12d Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 2b
- Assistenzhunde
- § 12e Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch Assistenzhunde
- § 12f Ausbildung von Assistenzhunden
- § 12g Prüfung von Assistenzhunden und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
- § 12h Haltung von Assistenzhunden
- § 12i Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde
- § 12j Fachliche Stelle und Prüfer
- § 12k Studie zur Untersuchung
- § 12l Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 3
- Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
- § 13 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
- Abschnitt 4
- Rechtsbehelfe
- § 14 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren
- § 15 Verbandsklagerecht
- § 16 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 5
- Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
- § 17 Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen
- § 18 Aufgabe und Befugnisse
- Abschnitt 6
- Förderung der Partizipation
- § 19 Förderung der Partizipation
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