BeschussV
INHALT
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (BeschussV)
- Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1
- Beschussprüfung von Schusswaffen und Böllern
- § 1 Prüfverfahren
- § 2 Prüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern
- § 3 Mindestzustand des Prüfgegenstandes
- § 4 Zurückweisung vom Beschuss
- § 5 Instandsetzungsbeschuss
- § 6 Wiederholungsbeschuss und freiwillige Beschussprüfung
- Abschnitt 2
- Verfahren der Beschussprüfung
- § 7 Antragsverfahren
- § 8 Überlassung von Prüfhilfsmitteln
- § 9 Aufbringen der Prüfzeichen
- § 10 Bescheinigung über das Beschussverfahren
- Abschnitt 3
- Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
- § 11 Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
- § 12 Modellbezeichnung bei Bauartzulassungen
- § 13 Inverkehrbringen von Schussapparaten aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist
- § 14 Beschaffenheit pyrotechnischer Munition
- § 15 Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte
- § 16 Kennzeichnung der Verpackung von Reizstoffgeschossen und Reizstoffsprühgeräten
- § 17 Abweichungen vom Kennzeichnungsgrundsatz bei besonderen Munitionsarten
- Abschnitt 4
- Verfahren bei der Bauartzulassung
- § 18 Antragsverfahren
- § 19 Zuständigkeit und Zulassungsbescheid
- § 20 Zulassungszeichen
- § 21 Bekanntmachungen
- Abschnitt 4a
- Verfahren bei der Prüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
- § 21a Prüfverfahren und Kennzeichnung der geprüften Schusswaffen
- § 21b Maßnahmen zur Verhinderung des Zerlegens
- § 21c Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung
- Abschnitt 5
- Periodische Fabrikationskontrolle, Einzelfallprüfung, Wiederholungsprüfung
- § 22 Periodische Fabrikationskontrollen für Schussapparate und Einsteckläufe
- § 23 Überprüfung im Einzelfall
- § 24 Wiederholungsprüfung betriebener Schussapparate
- § 25 Prüfzeichen bei Wiederholungsprüfungen
- Abschnitt 6
- Festlegung der Maße und Energiewerte für Feuerwaffen (Maßtafeln), Einsteck- und Austauschläufe sowie für Munition
- § 26 Zulässige und nicht zulässige Munition
- § 27 Abweichungen von den Maßtafeln
- Abschnitt 7
- Zulassung von Munition
- § 28 Begriffsbestimmungen
- § 29 Zulassung und Prüfung von Patronen- und Kartuschenmunition
- § 30 Antragsverfahren
- § 31 Prüfmethoden
- § 32 Form der Zulassung
- § 33 Fabrikationskontrolle
- § 34 Behördliche Kontrollen
- § 35 Überprüfung im Einzelfall
- § 36 Bekanntmachung
- § 37 Ausnahmen
- Abschnitt 8
- Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung von Munition
- § 38 Verpackung von Munition
- § 39 Kennzeichnung der Verpackungen und Munition
- § 40 Lagerung von Munition
- Abschnitt 9
- Beschussrat
- § 41 Beschussrat
- Abschnitt 10
- Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
- § 42 Ordnungswidrigkeiten
- § 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage I Technische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Feuerwaffen und sonstige Gegenstände, die der Beschussprüfung nach § 5 des Gesetzes unterliegen, und technische Anforderungen an Prüfgegenstände nach den §§ 7 bis 10 des Gesetzes
- Anlage II Beschusszeichen, Prüfzeichen
- Anlage III Prüfvorschriften für Patronen- und Kartuschenmunition
- Anlage IV Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe
- Anlage V Grenzwerte für Elektroimpulsgeräte nach § 15 Abs. 5
- Anlage VI Ermittlung der Bewegungsenergie der Geschosse
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