BeamtVG§43Abs3V
INHALT
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG§43Abs3V)
- Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
- Eingangsformel
- § 1 Flugdienst
- § 2 Besonders gefährdetes fliegendes Personal
- § 3 Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
- § 4 Helm- und Schwimmtaucher
- § 5 Beamte im Bergrettungsdienst
- § 6 Munitionsuntersuchungspersonal
- § 7 Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze
- § 8 Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
- § 9 Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
- § 10 Berlin-Klausel
- § 11 Inkrafttreten
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