KhsVO
INHALT
Verordnung über Errichtung und Betrieb von Krankenhäusern, Krankenhausaufnahme, Führung von Krankengeschichten und Pflegedokumentationen und Katastrophenschutz in Krankenhäusern (Krankenhaus-Verordnung - KhsVO) Vom 30. August 2006
- Verordnung über Errichtung und Betrieb von Krankenhäusern, Krankenhausaufnahme, Führung von Krankengeschichten und Pflegedokumentationen und Katastrophenschutz in Krankenhäusern (Krankenhaus-Verordnung - KhsVO) Vom 30. August 2006
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Teil I Errichtung und Betrieb von Krankenhäusern
- Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt II Gesamtanlage
- Abschnitt III Untersuchung und Behandlung
- Abschnitt IV Pflege
- Abschnitt V Reinigung, Ver- und Entsorgung
- Abschnitt VI Verstorbene
- Abschnitt VII Besonderheiten bei baulichen Anforderungen
- Abschnitt VIII - aufgehoben -
- Abschnitt IX Personal
- Abschnitt X Verfahren für die Erteilung der Ordnungsbehördlichen Genehmigung
- Abschnitt XI Betrieb
- Teil II Krankenhausaufnahme
- § 31 Anwendungsbereich
- § 32 Aufnahme
- § 33 Bettenmeldungen an die Rettungsleitstelle der Berliner Feuerwehr
- § 34 Zusammenarbeit zwischen Krankenhaus und Krankentransportunternehmen
- Teil III Führung, Inhalt und Aufbewahrung von Krankengeschichten und Pflegedokumentationen
- § 35 Anwendungsbereich
- § 36 Begriffsbestimmung
- § 37 Führung, Inhalt und Überwachung
- § 38 Abschluss der Patientendokumentation
- § 39 Aufbewahrungsfristen, Ablage und Vernichtung der Patientendokumentation, alternative Archivierungsverfahren
- § 40 Verfahren beim Austausch von Unterlagen
- § 41 Verfahren bei Schließung oder Umwandlung eines Krankenhauses
- Teil IV Katastrophenschutz und besondere Gefahrenlagen in Krankenhäusern
- § 42 Allgemeine Maßnahmen für den Katastrophenfall und besondere Gefahrenlagen
- § 43 Maßnahmen für besondere Gefahrenlagen im Krankenhaus
- § 44 Aufnahmeverpflichtung für Notfallpatienten
- § 45 Maßnahmen der Aufnahmekrankenhäuser
- § 46 Einsatzpläne
- Teil V Schlussvorschriften
- § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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