WTG-MitwirkV
INHALT
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen nach dem Wohnteilhabegesetz (Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung - WTG-MitwirkV) Vom 5. Oktober 2016
- Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen nach dem Wohnteilhabegesetz (Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung - WTG-MitwirkV) Vom 5. Oktober 2016
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Abschnitt 1 Mitwirkung durch Bewohnerbeiräte und Unterstützung durch den Einrichtungsträger
- § 1 Bildung von Bewohnerbeiräten
- § 2 Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit
- § 3 Aufgaben des Bewohnerbeirates, Beratungsgremium
- § 4 Mitwirkung des Bewohnerbeirates in Angelegenheiten nach § 9 Absatz 3 des Wohnteilhabegesetzes
- § 5 Pflichten des Einrichtungsträgers
- Abschnitt 2 Wahl von Bewohnerbeiräten
- § 6 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
- § 7 Zahl der Bewohnerbeiratsmitglieder
- § 8 Grundsätze des Wahlverfahrens
- § 9 Berufung des Wahlausschusses
- § 10 Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Bewohnerbeirat
- § 11 Informationspflichten des Einrichtungsträgers gegenüber der Aufsichtsbehörde
- § 12 Wahlanfechtung
- Abschnitt 3 Amtszeit und Mitgliedschaft des Bewohnerbeirates
- § 13 Amtszeit
- § 14 Erlöschen der Mitgliedschaft
- § 15 Nachrücken von Ersatzmitgliedern
- § 16 Neuwahl wegen vorzeitiger Beendigung der Amtszeit
- Abschnitt 4 Geschäftsführung des Bewohnerbeirates
- § 17 Vorsitz
- § 18 Sitzungen des Bewohnerbeirates
- § 19 Beschlüsse des Bewohnerbeirates
- § 20 Sitzungsniederschrift
- § 21 Sprechstunden
- § 22 Bewohnerversammlung und Tätigkeitsbericht des Bewohnerbeirates
- Abschnitt 5 Fürsprecherinnen und Fürsprecher
- § 23 Bestellung, Amtszeit und Tätigkeit
- § 24 Beendigung der Tätigkeit als Fürsprecherin und Fürsprecher
- Abschnitt 6 Sonderregelung
- § 25 Besonderheiten in Einrichtungen der Kurzzeitpflege und stationären Hospizen
- Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und Schlussvorschriften
- § 26 Ordnungswidrigkeiten
- § 27 Übergangsvorschriften
- § 28 Inkrafttreten
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