LGBl.Nr. 123/2020
Gesetz über den Verzicht des Landes Tirol auf die Einrede der Verjährung gegenüber Opfern von psychischer, physischer oder sexualisierter Gewalt in Heimen der Jugendwohlfahrt (LGBl.Nr. 123/2020)
- Gesetz über den Verzicht des Landes Tirol auf die Einrede der Verjährung gegenüber Opfern von psychischer, physischer oder sexualisierter Gewalt in Heimen der Jugendwohlfahrt (LGBl.Nr. 123/2020)
- Langtitel
- Präambel/Promulgationsklausel
- § 1
- Geltungsbereich
- § 2
- Ermächtigung zum Verzicht
- § 3
- Inkrafttreten