LGBl Nr 2/1999
Gesetz vom 28. Oktober 1998, mit dem ein Gesetz über die Erhebung einer Vergnügungsabgabe durch die Gemeinden erlassen wird (Vergnügungssteuergesetz 1998) und die Salzburger Landesabgabenordnung geändert wird (LGBl Nr 2/1999)
- Gesetz vom 28. Oktober 1998, mit dem ein Gesetz über die Erhebung einer Vergnügungsabgabe durch die Gemeinden erlassen wird (Vergnügungssteuergesetz 1998) und die Salzburger Landesabgabenordnung geändert wird (LGBl Nr 2/1999)
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- Abgabenausschreibung
- § 1
- Gegenstand der Abgabe
- § 2
- Abgabenbefreiungen
- § 3
- Abgabenformen
- § 4
- Abgabepflichtiger und Haftung
- § 5
- Anmeldung von Vergnügungen
- § 6
- Abgabenerklärung, Fälligkeit
- § 7
- Vereinbarungen mit Abgabepflichtigen
- § 8
- 2. Abschnitt Kartensteuer
- Bemessungsgrundlage und Höhe, Freikarten
- § 9
- Preis und Entgelt
- § 10
- Karten für mehrere Veranstaltungen
- § 11
- Entwertung der Karten
- § 12
- Weitere Anordnungen der Gemeinde
- § 13
- 3. Abschnitt Bauschabgabe
- Formen
- § 14
- Bauschabgabe nach der Roheinnahme
- § 15
- Bauschabgabe nach einem Vielfachen des Einzelpreises
- § 16
- Bauschabgabe nach festen Sätzen
- § 17
- Bauschabgabe nach der Größe des benützten Raumes
- § 18
- 4. Abschnitt Schlussbestimmungen
- Verweisungen auf Bundesrecht
- § 19
- Strafbestimmungen
- § 20
- Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
- § 21
- In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
- § 22