LGBl. Nr. 12/1977
Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz (LGBl. Nr. 12/1977)
- Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz (LGBl. Nr. 12/1977)
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
- 1. ABSCHNITT Abgrenzungen
- § 1
- Geltungsbereich und Schulbezeichnung
- 2. ABSCHNITT Begriffsbestimmungen
- § 2
- Öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime, Versuchstätigkeit und land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- § 3
- Pflichtgegenstände, schulautonome Gegenstände, Freigegenstände, Kurse, unverbindliche Übungen, Förderunterricht und abschließende Prüfung
- II. HAUPTSTÜCK Bestimmungen über die äußere Organisation der Berufs- und Fachschulen sowie die Berufsschulpflicht
- 1. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
- § 4
- Allgemeine Zugänglichkeit
- § 5
- Unentgeltlichkeit des Schulbesuches
- § 6
- Schülerheimbeitrag
- § 7
- Lehrpläne
- § 8
- Lehrer
- § 9
- Klassenschülerzahl
- § 10
- Schuljahr
- § 11
- Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr
- § 12
- Schultage
- § 13
- Unterrichtsstunden und Pausen
- 2. ABSCHNITT Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
- § 14
- Aufgabe der Berufsschule
- § 15
- Organisationsformen, Aufbau und Unterrichtsausmaß
- § 16
- Lehrplan
- § 17
- Schulpflichtiger Personenkreis
- § 19
- Erfüllung der Schulpflicht
- § 19a
- Freiwilliger Berufsschulbesuch
- § 21
- Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht
- 3. ABSCHNITT Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
- § 23
- Aufgabe der Fachschule
- § 24
- Organisationsformen, Aufbau und Unterrichtsausmaß
- § 25 Lehrplan
- § 26
- Übertritt von der Fachschule eines anderen Bundeslandes
- III. HAUPTSTÜCK Bestimmungen über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in Berufs- und Fachschulen
- 1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
- § 27
- Abgrenzungen
- § 28
- Erfüllung der Aufgabe der Berufs- und Fachschule
- 2. ABSCHNITT Aufnahme in die Schule
- § 29
- Aufnahme als ordentlicher Schüler
- § 30
- Aufnahme als außerordentlicher Schüler
- § 31
- Aufnahme in die Berufsschule
- § 32
- Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule
- § 33
- Verfahren für die Aufnahme in die Fachschule
- 3. ABSCHNITT Eignungsprüfungen
- § 34
- Prüfungstermine, Berechtigung zur Ablegung von Eignungsprüfungen
- § 35
- Durchführung der Eignungsprüfungen
- § 36
- Prüfungsergebnis
- 4. ABSCHNITT Unterrichtsordnung
- § 37
- Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung
- § 38
- Stundenplan
- § 39
- Pflichtgegenstände und schulautonome Gegenstände
- § 40
- Freigegenstände und unverbindliche Übungen
- § 41
- Schulveranstaltungen
- § 41a
- Schulbezogene Veranstaltungen
- § 42
- Unterrichtsmittel, Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
- § 43
- Unterrichtssprache
- 5. ABSCHNITT Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung
- § 44
- Unterrichtsarbeit
- § 45
- Leistungsbeurteilung
- § 46
- Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrherren
- § 47
- Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
- § 48
- Beurteilung des Verhaltens des Schülers
- § 49
- Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
- § 50
- Wiederholungsprüfung
- 6. ABSCHNITT Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen
- § 51
- Aufsteigen
- § 52
- Wiederholen von Schulstufen
- § 53
- Übertritt von einer Fachrichtung in eine andere
- 7. ABSCHNITT Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches
- § 54
- Höchstdauer des Schulbesuches
- § 55
- Beendigung des Schulbesuches
- § 55a
- Form und Umfang der abschließenden Prüfung
- § 55b
- Prüfungskommission
- § 55c
- Prüfungstermine
- § 55d
- Zulassung zur Prüfung
- § 55e
- Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
- § 55f
- Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
- § 55g
- Wiederholung von Prüfungsgebieten
- 8. ABSCHNITT Abschließende Prüfung an drei- und vierjährigen Fachschulen, Externistenprüfung
- § 56
- Externistenprüfung
- 9. ABSCHNITT Schulordnung
- § 57
- Pflichten der Schüler
- § 58
- Schulordnung und Hausordnung
- § 59
- Fernbleiben von der Schule
- § 60
- Sammlung in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen
- § 61
- Mitwirkung der Schule an der Erziehung
- § 62
- Verständigungspflichten der Schule
- § 63
- Ausschluß eines Schülers
- § 64
- Anwendung auf außerordentliche Schüler
- 10. ABSCHNITT Funktionen des Lehrers, Lehrerkonferenzen
- § 65
- Lehrer
- § 66
- Kustos, Werkstätten- bzw. Wirtschaftsbetriebsleiter
- § 67
- Klassenvorstand
- § 67a
- Abteilungsvorstehung
- § 68
- Schulleiter
- § 69
- Lehrerkonferenzen
- 11. ABSCHNITT Schule und Schüler
- § 70
- Schülermitverwaltung
- § 71
- Schülervertreter Wählbarkeit, Wahl und Abberufung; Versammlung der Schülervertreter
- 12. ABSCHNITT Schule und Erziehungsberechtigte – Schulgemeinschaft
- § 72
- Erziehungsberechtigte
- § 73
- Pflichten der Erziehungsberechtigten
- § 74
- Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten
- § 75
- Elternvereine
- § 76
- Schulgemeinschaftsausschuß
- § 77
- Erweiterte Schulgemeinschaft
- 13. ABSCHNITT Verfahrensbestimmungen
- § 78
- Vertretung durch die Erziehungsberechtigten
- § 79
- Handlungsfähigkeit des nicht eigenberechtigten Schülers
- § 80
- Verfahren
- § 81
- Zustellung
- § 82
- Entscheidungspflicht
- § 83
- Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter, Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse
- § 84
- Schulversuche
- IV. HAUPTSTÜCK Land- und forstwirtschaftliche Schulverwaltung und Schulaufsicht
- 1. ABSCHNITT Schulbehörde
- § 85
- Behördenzuständigkeit
- § 86
- Schulaufsichtsorgane
- 2. ABSCHNITT Land- und Forstwirtschaftlicher Schulbeirat
- § 87
- Einrichtung und Aufgabe
- § 88
- Zusammensetzung
- § 89
- Funktionsdauer und Konstituierung
- § 90
- Erlöschen der Mitgliedschaft
- § 91
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
- § 92
- Geschäftsführung
- V. HAUPTSTÜCK Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 94
- Verlautbarung von Verordnungen
- § 9 4a
- Rückwirkung von Verordnungen
- § 95
- Befreiung von Landesverwaltungsabgaben
- § 95a
- Verweise
- § 95b
- Personenbezogene Bezeichnungen
- § 96
- Inkrafttreten, Aufheben bisheriger Vorschriften
- § 96a
- Übergangsbestimmung zur Bezeichnung St. Martin
- § 96b
- Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
- § 97
- Inkrafttreten von Novellen