LGBl. Nr. 58/2009
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Juni 2009, mit der ein Schongebiet zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Schöckl Alpenquell und der Gemeinden Naas, Mortantsch, Thannhausen und der Stadtgemeinde Weiz bestimmt wird (LGBl. Nr. 58/2009)
- Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Juni 2009, mit der ein Schongebiet zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Schöckl Alpenquell und der Gemeinden Naas, Mortantsch, Thannhausen und der Stadtgemeinde Weiz bestimmt wird (LGBl. Nr. 58/2009)
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- § 1
- Geltungsbereich
- § 2
- Schongebietsgrenzen
- § 3
- Abgrenzung zu Weg- und Gewässerflächen
- § 4
- Unzulässige Maßnahmen und Tätigkeiten
- § 5
- Bewilligungspflichtige Maßnahmen und Tätigkeiten
- § 6
- Verständigungspflichten bei Wassergefährdung
- § 7
- Kartographische Ausweisung des Schongebietes
- § 8
- Inkrafttreten
- § 9
- Inkrafttreten von Novellen