ZustVVerk
INHALT
ZustVVerk: Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) Vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025) BayRS 9210-2-I/B (§§ 1–31)
- ZustVVerk: Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) Vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025) BayRS 9210-2-I/B (§§ 1–31)
- Erster Teil Straßenverkehr
- § 1 Zuständigkeit der Regierungen
- § 2 Zuständigkeit der Regierungen
- § 3 Zuständigkeit der Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädte
- § 4 Zuständigkeit der Regierung von Oberfranken
- § 5 Zuständigkeit der Gemeinden
- § 6 Übertragung von Befugnissen der obersten Landesstraßenbaubehörde
- § 7 Zuständigkeit der Regierungen
- § 8 Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden
- § 9 Zuständigkeit der Gemeinden
- § 10 Zuständigkeit der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
- § 11 Zuständigkeit der Schulen
- § 12 Zuständigkeit der Augenoptiker-Innungen
- § 13 Zuständigkeit der Regierungen
- § 14 Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden
- § 15 Zuständigkeit der Gemeinden und sonstiger Stellen
- § 16 Zuständigkeiten der Regierungen
- § 17 Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden
- § 18 Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
- § 19 Zuständigkeit der Regierung der Oberpfalz
- Zweiter Teil Eisenbahnwesen
- § 20 Zuständigkeit des Staatsministeriums
- § 21 Zuständigkeit der Regierungen
- § 22 Zuständigkeit der Bergbehörden
- § 23 Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern und der Regierung von Mittelfranken
- § 24 Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden
- § 25 Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
- Dritter Teil Luftverkehr
- § 26 Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern und der Regierung von Mittelfranken im Luftrecht einschließlich des Luftsicherheitsrechts
- Vierter Teil Personenbeförderung
- § 27 Zuständigkeit der Regierungen und der Kreisverwaltungsbehörden
- Fünfter Teil Beförderung gefährlicher Güter
- § 28 Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
- § 29 Sonstige Zuständigkeiten
- Sechster Teil Magnetschwebebahnwesen
- § 30 Vollzug des Gesetzes zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen
- Siebter Teil Schlussbestimmungen
- § 31 Inkrafttreten
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