Richtlinie über den Einsatz von Luftfahrzeugen für polizeiliche Zwecke
INHALT
Richtlinie über den Einsatz von Luftfahrzeugen für polizeiliche Zwecke
- Richtlinie über den Einsatz von Luftfahrzeugen für polizeiliche Zwecke
- 1. Polizeihubschrauberstaffel Bayern
- 1.1 Allgemeines
- 1.2 Aufgaben
- 1.3 Monatliche Anforderung/Flugplan
- 1.4 Anforderungen aus konkretem polizeilichen Anlass
- 1.5 Sonderflüge
- 1.5.1 Diplomatische Einflugerlaubnis
- 1.5.2 Flüge für Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung und den Präsidenten des Bayerischen Landtags
- 1.5.3 Katastrophenschutz
- 1.5.4 Rettungsdienst
- 1.5.5 Ausbildungs- und Übungsflüge im Katastrophenschutz und Rettungsdienst
- 1.5.6 Flüge für außerdienstliche Zwecke
- 1.5.7 Einsatzweisung
- 1.6 Allgemeine Hinweise
- 1.6.1 Haftungsverzichtserklärung
- 1.6.2 Fluggastunfallversicherung
- 1.6.3 Start und Landung eines Luftfahrzeuges
- 1.6.4 Sicherheitsbestimmungen und Verhaltensregeln
- 1.6.5 Grenzen der Einsatzmöglichkeit
- 1.7 Kosten
- 1.7.1 Flüge zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im repressiven und präventiven Bereich sowie zur Aus- und Fortbildung des fliegenden Personals
- 1.7.1.1 Repressiver Bereich
- 1.7.1.2 Präventiver Bereich
- 1.7.1.3 Aus- und Fortbildung des fliegenden Personals
- 1.7.1.4 Vollzugs- und Amtshilfe
- 1.7.2 Sonderflüge
- 1.7.2.1 Flüge mit außerbayerischen Flugzielen und außerhalb Bayerns
- 1.7.2.2 Flüge für Mitglieder der Staatsregierung und den Präsidenten des Bayerischen Landtags
- 1.7.2.3 Flüge im Katastrophenschutz und im Rettungsdienst einschließlich Ausbildungs- und Übungsflüge
- 1.7.2.4 Flüge für außerdienstliche Zwecke
- 1.7.3 Einsatzkosten
- 1.8 Einsatz des Polizeihubschraubers bei Übungen oder Öffentlichkeitsveranstaltungen
- 2. Bundesgrenzschutz (BGS)
- 2.1 Allgemeines
- 2.2 Aufgaben
- 2.3 Anforderung
- 3. In-Kraft-Treten, Gültigkeit
- Anlagen
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