QualV
INHALT
QualV: Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) Vom 2. November 2007 (GVBl. S. 767) BayRS 2210-1-1-3-K/WK (§§ 1–41)
- QualV: Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) Vom 2. November 2007 (GVBl. S. 767) BayRS 2210-1-1-3-K/WK (§§ 1–41)
- Abschnitt 1 Qualifikation für ein Studium an staatlichen Universitäten
- § 1 Qualifikationsmöglichkeiten
- § 2 Allgemeine Hochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 3 Allgemeine Hochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 4 Fachgebundene Hochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 5 Fachgebundene Hochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 6 Allgemeine Hochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 7 Allgemeine Hochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 8 Fachgebundene Hochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 9 Fachgebundene Hochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 10 Allgemeine Hochschulreife – im Ausland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 11 Sonstige Nachweise der Hochschulreife – im Ausland erworben
- § 12 Zentrale Eignungsprüfung für Sportstudiengänge
- § 13 Prüfungsausschuss für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen
- § 14 Prüfungskommissionen für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen
- § 15 Prüfungsmodalitäten für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen
- Abschnitt 2 Qualifikation für ein Studium an staatlichen Kunsthochschulen
- § 16 Qualifikation für ein Studium an Akademien der Bildenden Künste
- § 17 Qualifikation für ein Studium an Hochschulen für Musik
- § 18 Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Fernsehen und Film
- § 19 Eignungsprüfung für das Studium an Kunsthochschulen und für entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen
- Abschnitt 3 Qualifikation für ein Studium an staatlichen Fachhochschulen
- § 20 Qualifikationsmöglichkeiten
- § 21 Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 22 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 23 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 24 Fachhochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 25 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 26 Nachweise der Fachhochschulreife oder fachgebundenen Fachhochschulreife – im Ausland erworben
- § 27 Eignungsprüfung für Fachhochschulstudiengänge
- § 28 Qualifikation für ein Studium in gemeinsamen Studiengängen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm und der Hochschule Ulm
- Abschnitt 4 Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte
- § 29 Allgemeiner Hochschulzugang für Absolventen und Absolventinnen einer beruflichen Fort- oder Weiterbildungsprüfung
- § 30 Fachgebundener Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige
- § 31 Hochschulzugangsprüfung
- § 32 Probestudium
- § 33 Wechsel beruflich qualifizierter Studierender an eine bayerische Hochschule
- Abschnitt 5 Nachweis der Eignung für Studiengänge mit besonderen qualitativen Anforderungen
- § 34 Eignungsfeststellungsverfahren
- Abschnitt 6 Qualifikation zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen
- § 35 Gaststudierende
- Abschnitt 7 Qualifikation für ein Studium an staatlich anerkannten Hochschulen
- § 36 Qualifikationsvoraussetzungen
- Abschnitt 8 Zuständigkeits-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 37 Zuständigkeiten
- § 38 Fortgeltung von Altberechtigungen
- § 39 Immatrikulation an Hochschulen ohne Hochschulreife oder Fachhochschulreife
- § 40 Anerkennung von Qualifikationen im Einzelfall
- § 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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