Immunität der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften 
                
                
            INHALT
Immunität der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften
- Immunität der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften
 - 1. Bedeutung der formellen Immunität
 - 2. Geltungsbereich der Immunität
 - 2.1 Persönlicher Geltungsbereich
 - 2.2 Sachlicher Geltungsbereich
 - 2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
 - 2.3.1 Mitglieder des Deutschen Bundestages
 - 2.3.2 Mitglieder des Bayerischen Landtags
 - 2.3.2.1
 - 2.3.2.2
 - 2.3.3 Mitglieder des Europäischen Parlaments
 - 3. Weitere Vorschriften über die Immunität
 - 3.1 EGStPO und RiStBV
 - 3.2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages und des Bayerischen Landtags
 - 3.3 Immunitätsbekanntmachung
 - 4. Zulässige Maßnahmen trotz Immunität (insbesondere unaufschiebbare Maßnahmen, Verfahrenseinleitungen zum Zwecke der Einstellung und Verfahren gegen andere Personen)
 - 4.1 Einstellung im Sinn von Nr. 191 Abs. 3 Buchst. b RiStBV
 - 4.1.1 Einstellung nach §§ 153 ff. StPO
 - 4.1.2 Einstellung ohne Beweiserhebung
 - 4.1.3 Berichtspflicht
 - 4.2 Klageerzwingungsverfahren, Belehrung
 - 4.3 Privatklagesachen
 - 4.4 Unzulässige Maßnahmen
 - 5. Allgemeine Genehmigung zur Durchführung von Ermittlungsverfahren (sog. vereinfachtes Verfahren)
 - 5.1 Umfang der allgemeinen Genehmigung
 - 5.1.1 Allgemeines
 - 5.1.2 Durchsuchung und Beschlagnahme
 - 5.1.3 Vollstreckung von Freiheitsstrafen
 - 5.1.4 Erhebung der öffentlichen Klage
 - 5.2 Verfahren / Mitteilung nach Nr. 192a Abs. 3 RiStBV an die Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaften
 - 5.2.1 Mitteilungspflicht und Wartefrist
 - 5.2.2 Inhalt der Mitteilung
 - 5.2.3 Aktenführung
 - 5.2.4 Ausweitung des Ermittlungsverfahrens auf neue Taten
 - 5.2.5 Durchsuchung und Beschlagnahme
 - 5.3 Bericht vor Absendung der Mitteilung
 - 5.4 Verfahrenshindernis, Ruhen der Verjährung und Wiedervorlage der Akten
 - 6. Erholung der Genehmigung
 - 6.1 Formulierung des Antrags auf Genehmigung
 - 6.2 Inhalt des Schreibens
 - 6.3 Erholung durch die Staatsanwaltschaft
 - 6.4 Einhaltung des Dienstwegs
 - 6.5 Vorführung, Verhaftung und Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
 - 6.6 Bestimmung des Umfangs der Genehmigung
 - 6.7 Beifügung zur Akte
 - 6.8 Verfahrenshindernis, Ruhen der Verjährung und Wiedervorlage der Akten
 - 7. Fortsetzung mitgebrachter Verfahren aus der letzten Wahlperiode
 - 7.1 Fortsetzung bei allgemeiner Genehmigung
 - 7.2 Prüfung der Fortsetzung
 - 7.3 Erholung der Entscheidung
 - 7.4 Wiedervorlage der Akten
 - 7.5 Sonderregelung für Mitglieder des Bayerischen Landtags
 - 7.5.1 Für Mitglieder des Bayerischen Landtags gilt:
 - 7.5.1.1
 - 7.5.1.2
 - 7.5.1.3
 - 7.5.2 Unterrichtung des Landtags
 - 7.5.3 Reklamationsrecht des Landtags
 - 8. Aktenführung, Schriftverkehr
 - 8.1 Eintragung von Anzeigen in das Allgemeines Register (AR)
 - 8.2 Keine Bezeichnung als „Beschuldigter“ oder „Beschuldigte“
 - 8.3 Verfahren bei Amtsanzeigen
 - 8.4 Zeichnung durch Behördenleiter
 - 8.5 Mitteilungen an die Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaften
 - 9. Berichts- und Mitteilungspflichten
 - 9.1 Formale Anforderungen
 - 9.2 Unterrichtungspflicht bei vorläufigen Festnahmen oder Verhaftungen
 - 9.3 Mitteilungspflicht bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis
 - 9.4 Mitteilungspflicht bei Abschluss einer Instanz
 - 9.5 Weitere Berichts- und Mitteilungspflichten
 - 9.6 Berichtspflicht bei zweifelhafter Rechts- und Sachlage
 - 10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 - 10.1
 - 10.2
 - Anlagen