17. BImSchV
INHALT
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (17. BImSchV)
- Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV)
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2
- Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
- § 3 Anforderungen an die Anlieferung, die Annahme und die Zwischenlagerung der Einsatzstoffe
- § 4 Errichtung und Beschaffenheit der Anlagen
- § 5 Betriebsbedingungen
- § 6 Verbrennungsbedingungen für Abfallverbrennungsanlagen
- § 7 Verbrennungsbedingungen für Abfallmitverbrennungsanlagen
- § 8 Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen
- § 9 Emissionsgrenzwerte für Abfallmitverbrennungsanlagen
- § 10 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte
- § 11 Ableitungsbedingungen für Abgase
- § 12 Behandlung der bei der Abfallverbrennung und Abfallmitverbrennung entstehenden Rückstände
- § 13 Wärmenutzung
- Abschnitt 3
- Messung und Überwachung
- § 14 Messplätze
- § 15 Messverfahren und Messeinrichtungen
- § 16 Kontinuierliche Messungen
- § 17 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
- § 18 Einzelmessungen
- § 19 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
- § 20 Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen
- § 21 Störungen des Betriebs
- § 22 Jährliche Berichte über Emissionen
- Abschnitt 4
- Gemeinsame Vorschriften
- § 23 Veröffentlichungspflichten
- § 24 Zulassung von Ausnahmen
- § 25 Weitergehende Anforderungen und wesentliche Änderungen
- Abschnitt 5
- Schlussvorschriften
- § 26 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
- § 27 Ordnungswidrigkeiten
- § 28 Übergangsregelungen
- Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und § 20 Absatz 1) Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe
- Anlage 2 (zu Anlage 1 Buchstabe d) Äquivalenzfaktoren
- Anlage 3 (zu § 9, § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und 4, § 17 Absatz 1 und 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 1 und § 28 Absatz 5 und 6) Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen
- Anlage 5 (zu § 2 Absatz 12) Umrechnungsformel
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