Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder Vom 28. März 2015
INHALT
Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder Vom 28. März 2015
- Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder Vom 28. März 2015
- Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 1. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind
- Vorbemerkungen
- (1)
- (2)
- (3)
- (4)
- (5)
- (6)
- 2. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst
- Vorbemerkungen
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 3. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Fachlehrern
- 3.1 Lehrkräfte in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener Hochschulbildung
- Vorbemerkung
- 1.
- 2.
- 3.
- 3.2 Lehrkräfte in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung und abgeschlossener Aufstiegsfortbildung
- Vorbemerkung
- 1.
- 2.
- 3.
- 3.3 Lehrkräfte in der Tätigkeit von sonstigen beamteten Fachlehrern
- 3.4 Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern an allgemeinbildenden Schulen, für die in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht kein Amt ausgebracht ist
- 3.5 Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern an berufsbildenden Schulen, für die in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht kein Amt ausgebracht ist
- 4. Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen; pädagogische Unterrichtshilfen, die nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräfte sind oder nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräften gleichgestellt sind; Lehrkräfte in Schulkindergärten oder in Vorschulklassen für schulpflichtige Kinder
- 4.1 Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen
- 4.2 Pädagogische und heilpädagogische Unterrichtshilfen und sonderpädagogische Fachkräfte
- 4.3 Lehrkräfte in Schulkindergärten oder in Vorschulklassen für schulpflichtige Kinder
- 5. Regelungen für Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer, als Freundschaftspionierleiter oder als Erzieher jeweils nach dem Recht der ehemaligen DDR, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind
- Vorbemerkungen
- 1.
- 2.
- 6. Regelungen für bestimmte Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR, die im Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen stehen
Feedback